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lia, quae nullius privati in patrimonio sunt, quorumque utilitatem
aeque ac privatus quilibet bonorum possessor dominus territorialis
percipit; alıaque iura territorialia, quae vi superioritatis terri-
torialis ab eo exercentur quibusque per omne territorium et qua-
lescumque illius partes locus est.“
Kurz charakterisirt PFEIFFER*° den Unterschied als „Regie-
rungs- und Eigenthumsrechte eines Landesherrn“.
Vielfach ist diese Trennung bei der Frage der Staatsverlas-
senschaft behandelt worden, die nach PosseE*! alles umfasst, was
nach dem Absterben eines Regenten der Regierungsnachfolger
der Regentenwürde wegen erhält, was aber der Nachfolger in
der Regierung nicht als solcher, sondern aus anderen Gründen
bekommt, gehört zur privaten Verlassenschaft. Mithin kann er
Staatserbe und Privaterbe zugleich sein.
Auch BLuntscHaLı‘? scheidet streng die staatsrechtliche
Verlassenschaft von der privatrechtlichen Erbschaft, und nur
die erstere fällt dem Regierungsnachfolger staatsrechtlich zu.
Bei der Frage der Verheirathung einer regierenden Fürstin
möchten wir nun diesen fundamentalen Unterschied zwischen den
Regierungs- und den Privatrechten der Nupturientin ebenso
streng im Auge behalten, wie einen weiteren Unterschied, der bei
Betrachtung der Institution der Ehe sich ergiebt.
Der Inhalt einer Ehegemeinschaft als solcher — auch einer
souveränen — involvirt keine „communis omnium iurium partici-
patio“*, und wir werden mit Grund an einer Trennung festhalten
können, die uns SCHWERTNER** giebt. Er unterscheidet: „iura,
quae vel ad essentiam matrimonii pertinent, velad accidentia
certo statui accommodata.“ Der „communio animorum et cor-
# Weber die Ordnung der Regierungsnachfolge in den monarchischen
Staaten des deutschen Bundes, Kassel 1826, S. 16.
41 Staats- und Privatverlassenschaft, Göttingen 1790, S. 38.
#2 A. a. O. II, Buch VI, Cass. VI.
#8 Jon. DAv. SCHWERTNER, 8. a. OÖ. XV.
“#4 A, a. O. XVI ft.