Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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angehört, in erster Linie maassgebend sein soll, ist ein in der 
Laandeshoheit begründetes Erfordernis. Gerade um dem Lande 
das angestammte Fürstenhaus®” zu erhalten, hat man zu der sub- 
sidiären weiblichen Thronfolge gegriffen und man würde mit 
Ausserachtlassung dieser Bestimmung sich ja gerade in Gegen- 
satz zu dem gewollten staatsrechtlichen Effect setzen. So ist 
auch heute noch in Oesterreich die habsburgische, in England 
die hannoversche Königsfamilie erhalten, wie auch in. Holland bei 
einer eventuellen Heirath der Königin mit einem ausländischen 
Prinzen das Haus Oranien in den etwaigen Erben dieser Ver- 
einigung seine Fortsetzung findet. 
Das Domizil der Ehegatten ist durch den allgemein gelten- 
den Grundsatz, dass der Sitz der Regierung sich nicht ausser- 
halb des Landes befinden dürfe, festgelegt. Dass im Uebrigen 
innerhalb dieser Grenze der Ehegatte seine natürlichen Rechte 
nicht aufgeben muss, wird bis zu dem Punkte zugegeben werden 
müssen, wo wieder der staatsrechtliche Charakter dieser Ehe in 
Funktion 'tritt, wo sich die Herrscherpflichten der Fürstin geltend 
machen. 
Wem die Leitung des Hofhaltes, des Hofgesindes etc. zuzu- 
sprechen ist, wird immer unter Beibehaltung des festgesetzten 
Unterschiedes öffentlicher und privatrechtlicher Macht- 
befugnisse entschieden werden können. Soweit in einem Lande 
dem Oberhaupt und diesem allein eine Civilliste gegeben wird, 
könnte die Fürstin, wenn wir den vorausgehenden Erwägungen 
folgen, ihrem Gemahl keinerlei Dispositionsrechte hierüber ein- 
räumen. So hat auch, wie wir oben°® gesehen haben, in Eng- 
#= W. Baron v. GoLpstEın (Een laatste woord, s’-Gravenhage 1887, 
besonders 8. 21) ist der Meinung, das Fürstenhaus Oranien-Nassau bleibe 
bei der Verheirathung bestehen, während FARNCOMBE SANDERS (Troonop- 
volging, s’-Gravenhage 1887, 8. 5) dies bestreitet. J. J. Moser (Familien- 
staatsrecht II, 74) ist ebenfalls für Erhaltung des alten Stammhauses beson- 
ders in Bezug auf die Titulatur der Regierenden. 
ss 8. 5lA4fl.,
	        
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