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angehört, in erster Linie maassgebend sein soll, ist ein in der
Laandeshoheit begründetes Erfordernis. Gerade um dem Lande
das angestammte Fürstenhaus®” zu erhalten, hat man zu der sub-
sidiären weiblichen Thronfolge gegriffen und man würde mit
Ausserachtlassung dieser Bestimmung sich ja gerade in Gegen-
satz zu dem gewollten staatsrechtlichen Effect setzen. So ist
auch heute noch in Oesterreich die habsburgische, in England
die hannoversche Königsfamilie erhalten, wie auch in. Holland bei
einer eventuellen Heirath der Königin mit einem ausländischen
Prinzen das Haus Oranien in den etwaigen Erben dieser Ver-
einigung seine Fortsetzung findet.
Das Domizil der Ehegatten ist durch den allgemein gelten-
den Grundsatz, dass der Sitz der Regierung sich nicht ausser-
halb des Landes befinden dürfe, festgelegt. Dass im Uebrigen
innerhalb dieser Grenze der Ehegatte seine natürlichen Rechte
nicht aufgeben muss, wird bis zu dem Punkte zugegeben werden
müssen, wo wieder der staatsrechtliche Charakter dieser Ehe in
Funktion 'tritt, wo sich die Herrscherpflichten der Fürstin geltend
machen.
Wem die Leitung des Hofhaltes, des Hofgesindes etc. zuzu-
sprechen ist, wird immer unter Beibehaltung des festgesetzten
Unterschiedes öffentlicher und privatrechtlicher Macht-
befugnisse entschieden werden können. Soweit in einem Lande
dem Oberhaupt und diesem allein eine Civilliste gegeben wird,
könnte die Fürstin, wenn wir den vorausgehenden Erwägungen
folgen, ihrem Gemahl keinerlei Dispositionsrechte hierüber ein-
räumen. So hat auch, wie wir oben°® gesehen haben, in Eng-
#= W. Baron v. GoLpstEın (Een laatste woord, s’-Gravenhage 1887,
besonders 8. 21) ist der Meinung, das Fürstenhaus Oranien-Nassau bleibe
bei der Verheirathung bestehen, während FARNCOMBE SANDERS (Troonop-
volging, s’-Gravenhage 1887, 8. 5) dies bestreitet. J. J. Moser (Familien-
staatsrecht II, 74) ist ebenfalls für Erhaltung des alten Stammhauses beson-
ders in Bezug auf die Titulatur der Regierenden.
ss 8. 5lA4fl.,