Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 529 — 
land das Parlament den Prinzen Albert mit einem eigenen Ein- 
kommen dotirt. Wenn dagegen dem Oberhaupt eine bestimmte 
Summe zur Erhaltung des gesammten Hofstaates, zur Bestreitung 
des königlichen Hauses als solchen, bewilligt wird, so kann die 
Fürstin ihrem Gemahl, wie jedem andern Prinzen des Hauses 
eine beliebige Apanage zur freien Verfügung überweisen, ohne 
sich im Uebrigen ihrer Rechte an der ÜOivilliste zu begeben. So- 
weit also der Hofhalt aus den vom Land gestellten Mitteln be- 
stritten wird, ist die Fürstin allein für die Verwaltung zuständig. 
Soweit dagegen das Privatvermögen reicht, ist dem Gemahl die 
eheliche Macht nicht abzusprechen, wie wir noch bei der Frage 
des ehelichen Güterrechts näher betrachten werden. 
Im Anschluss an die Frage des Hofhaltes möchte ich gleich 
erörtern, unter wessen Leitung die prinzlichen Erzieher zu stehen 
hätten. Ein holländischer Autor°® gliedert diese mit Recht dem 
königlichen Haushalte an, folgert daraus aber nach einer ent- 
schieden engherzigen Auffassung, dass sie der Fürstin unterstän- 
den. Man sollte aber doch diese Frage nicht von dem rein 
äusserlichen Grund der Bezahlung abhängig machen, da hier 
schon aus rein pädagogischen Rücksichten die Erziehungsrechte 
dem Vater nicht versagt werden dürften. 
Nur der Fürstin allein können die eigentlichen Herrscher- 
rechte zugesprochen werden. Politische und strafrechtliche Un- 
verantwortlichkeit®° emaniren ja aus der hohen Stellung der 
Herrscherin und können ebensowenig wie die Landeshoheit selbst 
auf den Gemahl übertragen werden. Wie weit, abgesehen von 
der Staatsgewalt, fürstliche Ehrenrechte wie Titulatur, Insignien, 
militärische Ehren, Erwähnung im Kirchengebet und Landestrauer, 
übertragen werden können, muss besonderen Bestimmungen über- 
lassen werden. So sagt auch ZoEPFL®!: „Der Titel des Gemahls 
5 WTTEWAALL a. a. O. S. 431. 
°° Schuuze, Lehrb. d. deutsch. Staatsrechts, Leipzig 1881, S. 185. 
e1 ZOEPFL a. a. O. II, p. 230.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.