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einer selbst regierenden Fürstin muss aber, soweit er sich auf
diese Verbindung bezieht, durch ein Staatsgesetz besonders be-
stimmt werden.“
Wenn ZörrL‘? aber fernerhin sagt: „Der Gemahl einer
durch die weibliche Thronfolge zur Selbstregierung gelangten
Fürstin tritt mit der Verleihung als Unterthan unter deren Staats-
und Familiengewalt“, so heisst das zugleich entschieden, dass
auch jede Gemahlin eines Fürsten dessen Unterthanin sei, eine
Frage, die auch Moser bejaht. ScHön®? führt dagegen aus: „Hat
die Gemahlin auch selbst kein eigenes Land, in welchem ihr die
Majestät zusteht, so hat sie doch conditionem illustrem. Ich
will sagen, hat sie gleich selbst keine Regierung, so ist sie doch
von kaiserlichem, königlichem, fürstlichem oder anderem hohen
Stande und von einem Blut und Hause entsprossen, welches
andere zwar als Unterthanen beherrscht, selbst aber mit Unter-
thänigkeit nicht verbunden und anderen nicht unterworfen ist.
Noch lässt aber der hohe Stand, von welchem sie geboren ist,
nicht zu, dass man aus der Vermählung mit einem regierenden
Landesherrn schliessen oder vermuthen könne, sie habe sich mit
bürgerlicher Unterthänigkeit®* ihrem Gemahl unterworfen. Illu-
stris dignitas non admittit praesumtionem pacti taciti, quo illu-
stris femina civili coniugis imperio se sub-iecerit.“
Zwweifellos gilt dies noch mehr von der Gemahlin, die vor
der Ehe Souveränin ist und die auf keinen Fall Unterthanin des
Gemahls werden kann; denn der Endzweck der Ehe wirkt keine
Unterthänigkeit, eine Souveränin heirathet nicht, um Unterthanin
zu sein®®.
#2 A.a.0.p. 78.
08 Car. ScHönen’s rechtliche Bedenken etc., Leipzig 1750, S. 388.
% Das königl. bayer. Famil.-Gesetz I, 1 (1808) nennt die Königin nicht
unter den dem Könige unterworfenen Mitgliedern des königlichen Hauses.
SCHULZE a. a. OÖ. I, 312.
65 SCHEIDEMANTEL, Repertorium des deutschen Staats- und Lehnrechts,
Leipzig 1783, II, 195.