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Dasselbe, was SCHöNn für die Gemahlin ausführt, wird man
in unserem Falle auf den Gemahl einer regierenden Fürstin ohne
Einschränkung anwenden können. Gewiss wird er staatsrechtlich
nach aussen lediglich als Mitglied°* des königlichen Hauses an-
gesehen werden können; ob und wie weit er aber als der Fami-
liengewalt unterthan zu betrachten sein wird, muss danach ent-
schieden werden, wie weit diese Aufsichtsrechte im Wesen der
Souveränität begründet sind (das hannoversche Hausgesetz vom
19. October 1831 spricht dies ausdrücklich aus)”.
Im alten Deutschen Reich bestand die Familiengewalt‘® der
deutschen Souveräne vorzugsweise nur in der gewöhnlichen väter-
lichen resp. ehelichen Gewalt. Heute bildet den Inhalt der Fa-
miliengewalt kurz Folgendes.
Alle Anordnungen mit oder ohne Bezeichnung als Haus-
gesetz, welche die Erhaltung der Ehre, Ordnung, Ruhe und
Wohlfahrt in der Familie erfordern also:
I. Beaufsichtigung, Erziehung, Ausbildung, Umgebung, Auf-
enthalt, Reisen oder Niederlassungen im Auslande, Ein-
tritt in fremde Civil- oder Militärdienste.
II. Ausübung der Gerichtsbarkeit.
III. Ausübung der Vormundschaft.
IV. Bestimmung von Titel und Rang.
V. Ertheilung eines eventuellen Ehekonsenses.
In einer Zeit, wo PUFENDORF ®° mit Recht betonen konnte,
wie jedwede Handlung des Herrschers nie ohne Einfluss auf
ee H. K. WESTENDORP (a. a. O. S. 89) fordert auch hierfür besondere
gesetzliche Bestimmungen.
e ,.. einer von dem Souverän auszuübenden Aufsicht über die Ver-
mählungen der Prinzen und Prinzessinnen . ., dass dieses Aufsichtsrecht an
sich schon wesentlich in der Souveränität begründet ist. . H. ScHuLze,
Hausgesetze, Bd. I S. 488.
68 Z0OEPFL a. a. O. II, 35ff.
60 PUFENDORF, De officiis hominis et civis 1709, II, cap. XI: „inde cedere
iidem debent nihil sibi privatim expedire, quod non idem expedit civitati.“