Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Dasselbe, was SCHöNn für die Gemahlin ausführt, wird man 
in unserem Falle auf den Gemahl einer regierenden Fürstin ohne 
Einschränkung anwenden können. Gewiss wird er staatsrechtlich 
nach aussen lediglich als Mitglied°* des königlichen Hauses an- 
gesehen werden können; ob und wie weit er aber als der Fami- 
liengewalt unterthan zu betrachten sein wird, muss danach ent- 
schieden werden, wie weit diese Aufsichtsrechte im Wesen der 
Souveränität begründet sind (das hannoversche Hausgesetz vom 
19. October 1831 spricht dies ausdrücklich aus)”. 
Im alten Deutschen Reich bestand die Familiengewalt‘® der 
deutschen Souveräne vorzugsweise nur in der gewöhnlichen väter- 
lichen resp. ehelichen Gewalt. Heute bildet den Inhalt der Fa- 
miliengewalt kurz Folgendes. 
Alle Anordnungen mit oder ohne Bezeichnung als Haus- 
gesetz, welche die Erhaltung der Ehre, Ordnung, Ruhe und 
Wohlfahrt in der Familie erfordern also: 
I. Beaufsichtigung, Erziehung, Ausbildung, Umgebung, Auf- 
enthalt, Reisen oder Niederlassungen im Auslande, Ein- 
tritt in fremde Civil- oder Militärdienste. 
II. Ausübung der Gerichtsbarkeit. 
III. Ausübung der Vormundschaft. 
IV. Bestimmung von Titel und Rang. 
V. Ertheilung eines eventuellen Ehekonsenses. 
In einer Zeit, wo PUFENDORF ®° mit Recht betonen konnte, 
wie jedwede Handlung des Herrschers nie ohne Einfluss auf 
ee H. K. WESTENDORP (a. a. O. S. 89) fordert auch hierfür besondere 
gesetzliche Bestimmungen. 
e ,.. einer von dem Souverän auszuübenden Aufsicht über die Ver- 
mählungen der Prinzen und Prinzessinnen . ., dass dieses Aufsichtsrecht an 
sich schon wesentlich in der Souveränität begründet ist. . H. ScHuLze, 
Hausgesetze, Bd. I S. 488. 
68 Z0OEPFL a. a. O. II, 35ff. 
60 PUFENDORF, De officiis hominis et civis 1709, II, cap. XI: „inde cedere 
iidem debent nihil sibi privatim expedire, quod non idem expedit civitati.“
	        
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