Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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das Volk blieb, bildete die Familiengewalt einen Bestandtheil der 
Souveränitätsrechte.e. Wenn dies auch im modernen konstitutio- 
nellen Staate nur im ganz beschränkten Maasse gelten kann, so 
wird man dennoch dem Gemahl der regierenden Fürstin schon 
mit Rücksicht auf den Eingriff in die Rechte ihrer Familienange- 
hörigen die Familiengewalt nur über die aus der gemeinsamen 
Ehe entsprossenen Familien-Mitglieder zugestehen dürfen. 
Die güterrechtlichen Fragen erweisen ganz besonders die 
Nothwendigkeit einer Scheidung von staats- und privatrecht- 
lichen Titeln. 
Die patrimoniale Auffassung des Mittelalters, welcher der 
Begriff der Staatspersönlichkeit und damit auch des Staatsgutes 
fremd war, betrachtete den Landesherrn wie einen Grundherrn, 
der aus seinem eigenen Beutel die Verwaltungskosten des Lan- 
des’° zu bestreiten hatte. 
Mit dem Verlust oder der Unzulänglichkeit der Stammgüter 
tritt die Heranziehung der Stände mehr und mehr hinzu, und es 
entwickelte sich eine eigenthümliche Duplizität des Finanzwesens, 
Es gab einen landesherrlichen Kammerfiskus, in welchen die 
Einnahmen des Kammergutes flossen, und einen landschaftlichen 
Fiskus, welcher auf den Steuerbeträgen beruhte und an dessen 
Verwaltung die Stände einen wesentlichen Antheil hatten. Mit 
der äusseren Wandlung der patrimonialen Landeshoheit in den 
modernen Staat musste dieser unzuträgliche Zustand schwinden, 
und so hat sich im Laufe der Zeit das Verhältniss des Hofhalts zum 
Staatshaushalt umgekehrt; „während im Mittelalter die Staats- 
ausgaben aus dem Einkommen des Fürsten bestritten wurde, trägt 
jetzt der Staat auch die Ausgaben für den fürstlichen Hofhalt“ ”!, 
7° So EıcHHoRn, Deutsche Staats- und Rechts-Geschichte II, p. 307/8 
„mit einem grossen Theil der aus den Domänen fliessenden Einkünfte und 
mit ihnen verbundenen Gefälle werden die Kosten der Regierung und Hof- 
haltung bestritten.“ 
71 ScHönBERG, Handb. der polit. Oekonomie, III, 46.
	        
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