Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 533 — 
Wenn auch bei der auf die Staatsgüter radicirten Civilliste 
dieser Ursprung zweifellos seine Spuren zurückgelassen hat, so 
wird man doch diese Einnahmequelle als eine der Nupturientin 
allein zukommende betrachten müssen. Die weitere, güterrechtliche 
Stellung der Ehegatten wird sich danach richten, ob mit der 
Thronfolge zugleich die Succession in das Familiengut verbunden 
war”®. JIn den meisten Fällen wird das Familiengut als Bestand- 
theil des Vermögens des letzten regierenden Herrn zu behan- 
deln sein und geht daher auf die Frauen und deren Nachkommen 
über. 
Das hausfideikommissarische Vermögen (auch das sog. Haus- 
allodium) rechnet ZöPrL’?’? nicht zur Privatverlassenschaft des 
Souveräns, so lange ein regierungsfähiger Stamm vorhanden ist. 
Demgemäss wird der Gemahl’* an den seiner Gattin als 
Souveränin zustehenden Vermögenstiteln keinerlei Anspruch haben 
und an den Familiengütern nur den Hausgesetzen und Obser- 
vanzen gemäss als antheilberechtigt betrachtet werden können. 
Der privatrechtliche Charakter dieser Vereinigung tritt auch 
wesentlich hervor bei dem völlig freien Privatgut, das der Mo- 
narch in allen deutschen Staaten anerkanntermaassen erwerben 
und besitzen kann. Ueber dieses Vermögen kann der Monarch 
sowohl unter Lebenden, wie auf den Todesfall frei verfügen, es 
verbleibt ihm auch, wenn er abdankt, und steht in jeder Beziehung 
unter den Regeln des allgemeinen Privatrechts, soweit?® nicht Ge- 
”2 PörzL in BLuntscHLi’s deutsch. Staatswörterbuch, Bd. IV. 
= A, a. 0. S. 264. 
7* Schenkungen, Stiftungen etc. wird der Gemahl einer regierenden 
Fürstin nur aus der Privatschatulle zu machen im Stande sein, während die 
Verfügung über die für diesen Zweck bestimmten staatlichen Dispositions- 
Fonds der Souveränin allein zusteht. 
75 Dies allerdings mit der Einschränkung, dass hier princeps legibus 
solutus est. So sagt das bayr. Hausges. 1819 Tit. VIHO, 2 ausdrücklich: 
„Der Monarch ist in seinen Dispositionen an die Vorschriften des bürger- 
lichen Rechts nicht gebunden.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.