Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Einkommens des Regenten im Vergleich zu der der regierenden 
Fürstin gewährten Civilliste, wie sie ENGELBERTS®® fordert, kann 
eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden. 
Um später etwa entstehenden Verwickelungen aus dem Wege 
zu gehen und einer möglicherweise inopportunen Personalunion 
vorzubeugen, wird es sich in den meisten Fällen für den Prinzen 
empfehlen, bei der Heirath mit einer regierenden Fürstin allen 
Thronrechten in seinem Heimathlande®! zu entsagen. Dagegen 
kann er dort noch Grundherr bleiben, auch etwaige ihm dort 
dotirte Apanagen weiter beziehen. 
Bezüglich des Religionsverhältnisses der Eheschliessenden 
wird man heute im Prinzip alle christlichen Bekenntnisse als 
gleichberechtigt betrachten müssen, wenn schon im siebzehnten 
Jahrhundert Tmomasıus®® die Frage der rechtmässigen Ver- 
ehelichung zwischen fürstlichen Personen lutherischer und re- 
formirter Religion bejahte. Verfassungen und Hausgesetze werden 
allerdings hier oft einen Uebertritt des Gatten nothwendig machen, 
eine bestimmte Oonfession für die Kinder gebieten können. 
Die Anerkennung der anderen Staaten wird sich nach dem 
im Heimathstaate festgesetzten richten müssen oder wie HEFFTER 
sagt: „welche Rechte dem Gemahl einer Souveränin zustehen 
sollen, ist dagegen Verfassungssache eines jeden Staates, sofern 
jener nicht selbst schon eine völkerrechtliche Stellung hat“ ®?, 
„Des König-Weibes Würde ist eine um so höhere; denn 
ihr ist die Bürde des Königthums eine doppelte und keinem 
Manne kostet die Uebernahme der Regierung die individuellen 
8° Het Regentschap, Amsterdam 1884. 
sı H. ScauLze a. a. OÖ. S. 258ff. Prinz Friedrich Otto von Bayern 
verlor auch als König Otto von Griechenland seine Eigenschaft als bayerischer 
Prinz nicht, bezog auch weiterhin seine hausgesetzlich bestimmte Apanage 
und leistetete den Eid auf die bayerische Verfassung. 
#2 Rechtmässige Erörterung der Ehe und Gewissenfrage, ob zwei fürst- 
liche Personen .. Halle 1689, S. 103. 
83 Völkerrecht d. Gegenwart, VI. Aufl, S. 112.
	        
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