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Einkommens des Regenten im Vergleich zu der der regierenden
Fürstin gewährten Civilliste, wie sie ENGELBERTS®® fordert, kann
eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Um später etwa entstehenden Verwickelungen aus dem Wege
zu gehen und einer möglicherweise inopportunen Personalunion
vorzubeugen, wird es sich in den meisten Fällen für den Prinzen
empfehlen, bei der Heirath mit einer regierenden Fürstin allen
Thronrechten in seinem Heimathlande®! zu entsagen. Dagegen
kann er dort noch Grundherr bleiben, auch etwaige ihm dort
dotirte Apanagen weiter beziehen.
Bezüglich des Religionsverhältnisses der Eheschliessenden
wird man heute im Prinzip alle christlichen Bekenntnisse als
gleichberechtigt betrachten müssen, wenn schon im siebzehnten
Jahrhundert Tmomasıus®® die Frage der rechtmässigen Ver-
ehelichung zwischen fürstlichen Personen lutherischer und re-
formirter Religion bejahte. Verfassungen und Hausgesetze werden
allerdings hier oft einen Uebertritt des Gatten nothwendig machen,
eine bestimmte Oonfession für die Kinder gebieten können.
Die Anerkennung der anderen Staaten wird sich nach dem
im Heimathstaate festgesetzten richten müssen oder wie HEFFTER
sagt: „welche Rechte dem Gemahl einer Souveränin zustehen
sollen, ist dagegen Verfassungssache eines jeden Staates, sofern
jener nicht selbst schon eine völkerrechtliche Stellung hat“ ®?,
„Des König-Weibes Würde ist eine um so höhere; denn
ihr ist die Bürde des Königthums eine doppelte und keinem
Manne kostet die Uebernahme der Regierung die individuellen
8° Het Regentschap, Amsterdam 1884.
sı H. ScauLze a. a. OÖ. S. 258ff. Prinz Friedrich Otto von Bayern
verlor auch als König Otto von Griechenland seine Eigenschaft als bayerischer
Prinz nicht, bezog auch weiterhin seine hausgesetzlich bestimmte Apanage
und leistetete den Eid auf die bayerische Verfassung.
#2 Rechtmässige Erörterung der Ehe und Gewissenfrage, ob zwei fürst-
liche Personen .. Halle 1689, S. 103.
83 Völkerrecht d. Gegenwart, VI. Aufl, S. 112.