Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Opfer, welche in diesem Falle das Weib zu bringen hat“, sagt 
HELD ®* mit Recht. Aber ihrer individuellen Opferung steht doch 
als Aequivalent die Innehabung der Herrscherwürde gegenüber. 
Viel grösser ist entschieden die Selbstüberwindung des Gemalhls: 
er wird staatsrechtlich zum Schatten der Königin, er muss®® ein 
politischer Söldling werden, er darf beim öffentlichen politischen 
Auftreten gewärtig sein, zurückgewiesen zu werden°®®, bedeutet 
zu werden, er sei und bleibe dem Lande ein Fremdling®. Auf 
Schritt und Tritt wird er seine prekäre Stellung empfinden, um 
so mehr empfinden, wo seine Stellung eine schwankende, nicht 
festbegrenzte ist. 
Bezüglich der Stellung des Gemahls einer regierenden Fürstin 
existiren m. W. n. gesetzliche Bestimmungen nur für Spanien ®® 
und Portugal®®, und so werden in Ermangelung solcher Bestim- 
mungen die Eheverträge unserer Nupturientin möglichst genaue 
Anhaltspunkte zur Beantwortung etwa auftauchender Streitfragen 
geben müssen. 
s® A.a.0O I, S. 260. 
8 Wie es z. B. die engl. Opposition verlangte: The Crown and the 
Cabinet by Verax, London 1878. 
88 GoLDSTEIN, Troonopvolging, p. 23: „De uitstekendste Vorst uit frem- 
den Huize moge zich al. populair weten te maken in de hoogere Kringen, 
bij de staatkundige leiders, voor het volk zal hij steeds een vreemde blijven. 
„Der vorzüglichste Fürst aus fremdem Hause mag sich in den höheren 
Kreisen, bei den staatskundigen Leitern noch so beliebt zu machen wissen, 
für das Volk wird er stets ein Fremdling bleiben.“ 
8 Ich verweise auf den Auftritt, den die Anwesenheit des Prince Con- 
sort im englischen Parlament hervorrief (S. 517). 
88 Constitution del estado 30. Juni 1876, Madrid, Art. 65: „Quanda 
reina una hembra el principe consorte no tendrä parte uniguna in el gober- 
no del Reino.*“ „Wenn eine Königin vermählt ist, so soll ihr Gemahl kei- 
nerlei Antheil an der Regierung des Königreichs haben.“ Carta constituti- 
onal da monarchia Portugueza, aos 29 de abril de 1826, p. 24 (Art. 90): 
„Seu marido näo terä parte no Governo, e sömente se chamarä Rei, depois 
que tiver a Rainha filho, ou filha. „Ihr Gemahl soll kein Antheil an der 
Regierung haben, und lediglich den Titel. König führen, sobald die Königin 
einen Sohn oder eine Tochter hat,“
	        
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