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Die Frage der staats- und völkerrechtlichen Legitimation ®°
zum Vertragsabschlusse dieser Eheverträge hängt davon ab, wie
weit solche als Staatsverträge zu betrachten sind. STOERK?®
nennt „diejenigen Vereinbarungen regierender oder ehemals re-
gierender Fürstenhäuser, in welchen unter Beobachtung äusserer,
für den Abschluss materieller Staatsverträge üblich gewordene
Formen nicht staatsrechtliche sondern ausschliesslich privat-
rechtliche Angelegenheiten zur urkundlichen Fixirung gelangen,
so Eheverträge zwischen Mitgliedern verschiedener Dynastien,
Vergleiche, Verkäufe, Verzichte etc. ...“ formelle Staatsverträge.
Auch HerrTer°! betrachtet derartige Verträge als nicht in’s
öffentliche Recht gehörig und will, wo solche Verträge zugleich
staatsrechtliche und privatrechtliche Interessen umfassen, wie
z. B. eine Eheberedung und eine politische Allianz auf jeden
Theil des Vertrags das denselben normirende Recht angewendet
wissen.
„Ein Ehevertrag im Allgemeinen soll die rechtliche Wirkung
der Ehe sowohl in Beziehung der beiden Ehegatten und deren
Güter während der Ehe und nach Auflösung derselben, als in
Beziehung der Kinder und zwar in besonderer Rücksicht der
Erbfolge enthalten“ °°.
Wir halten in den Ehepacten zu behandeln für erforderlich:
1. Naturalisation des Gemahls, Bestätigung des Verlöbnisses
und Zeitpunkt der Ehe;
2. Vertrag über die Form der Ehe, die Stellung des Gemahls;
3. die güterrechtliche Stellung der Ehegatten und
4. die Succession und Regentschaft.
89 Nach Fr. CHR. von STEcK (Abhandlung von dem Gemahl einer
Königin, Berlin 1777, S. 38/39) müssen die Landesvertretungen zu den Ehe-
pacten unserer Regierenden ihre Zustimmung geben.
v0 F, STOERK über „Staatsverträge“ im STENneEL’'schen Handwörterbuch
des Verwaltungsrechts, Bd. II S. 516.
2 A. a. O. p. 185 u. 190.
»2 KoHLEr, Privatfürstenrecht, $ 58.