Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Die Betrachtung der englischen®® Verhältnisse zeigte uns, 
wie schädlich für das Ansehen der Monarchie die Schlichtung 
nachträglich entstandener Streitfragen ist, und wie unliebsame 
Debatten dadurch entstehen können; hier kann nur durch um- 
fassende Vorschriften im Ehekontrakt der hohen Nupturientin 
nach Möglichkeit entgegengewirkt werden. 
®8 Treaty for the marriage of Her Majesty with the Prince Albert of 
Saxe-Coburg-Gotba, signed at London, February 7, 1840, enthält nur kurz 
drei Artikel: 1. Die Ehe nach englischem Kirchen- und Landesgesetz; 2. die 
Bewilligung der Apanage; 3. die Erziehung der Kinder nach englischem 
Gesetz,
	        
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