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Dieselben Bedenken, welche bei den Reichstagsdebatten von
den Abgeordneten WINDTHORST und VON PUTTKAMER hervor-
gehoben wurden, sind auch in der juristischen Litteratur geltend
gemacht worden.
MiTscHER hat in seiner Schrift: „Elsass-Lothringen unter
deutscher Verwaltung“ die Ansicht ausgesprochen, der Diktatur-
paragraph übertrage dem Oberpräsidenten alle Befugnisse, welche
die Gesetze irgend einer Civilbehörde bei Gefahr für die
öffentliche Sicherheit zur Abwendung dieser Gefahr beilegten,
ausserdem die Befugnisse, welche Art. 9 des Gesetzes vom
9. Aug. 1849 der Militärbehörde für den Fall des Belagerungs-
zustandes verleihe. Bei dieser Interpretation des Diktaturpara-
graphen sei es aus den bestehenden Gesetzen nicht zu begründen,
dass Elsass-Lothringer des Landes verwiesen würden. Selbst im
Falle des Belagerungszustandes wären solche Massregeln nicht
zulässig; dieselben träfen gerade das erste Recht eines Staats-
bürgers, in seinem Staate sich aufzuhalten !°.
VON STENGEL hat in seiner Abhandlung: „Die Machtbefug-
niss des Oberpräsidenten von Elsass-Lothringen nach $& 10 des
reichsländischen Verwaltungsgesetzes* ausgeführt, der Diktatur-
paragraph habe dem Öberpräsidenten keine weitergehenden Be-
provinz Elsass-Lothringen. Die Herren, die ausgewiesen worden sind, die
können — ich habe es wenigstens so verstanden — über den Rhein nach
Kehl und dort weiter wohnen; daran würde sie Niemand gehindert haben.
Also hierauf reduzirt sich die Frage. Es handelt sich nicht um Köpfen oder
Strafverhängung, sondern einfach darum: Hat dieses Gesetz in $ 10 die Er-
weiterung ausgesprochen, dass die polizeiliche Ausweisung, die nach dem
französischen Gesetz unter gewissen Umständen Inländern gegenüber, die
nicht in dem Belagerungsbezirk wohnen, zulässig ist, auch auf Landeseinge-
borene ausgedehnt werden kann, die in diesem Bezirk wohnhaft sind? Die
Frage kann zweifelhaft sein; ich für meine Person würde mich, wie
ich offen bekenne, der Auffassung des Herrn Abgeordneten
WINDTHORST zuwenden.“
10 Mıtscher: „Elsass-Lothringen unter deutscher Verwaltung“, S. 86 ff.
Berlin, Verlag von Mitscher & Röstel, 1874,
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