Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Dieselben Bedenken, welche bei den Reichstagsdebatten von 
den Abgeordneten WINDTHORST und VON PUTTKAMER hervor- 
gehoben wurden, sind auch in der juristischen Litteratur geltend 
gemacht worden. 
MiTscHER hat in seiner Schrift: „Elsass-Lothringen unter 
deutscher Verwaltung“ die Ansicht ausgesprochen, der Diktatur- 
paragraph übertrage dem Oberpräsidenten alle Befugnisse, welche 
die Gesetze irgend einer Civilbehörde bei Gefahr für die 
öffentliche Sicherheit zur Abwendung dieser Gefahr beilegten, 
ausserdem die Befugnisse, welche Art. 9 des Gesetzes vom 
9. Aug. 1849 der Militärbehörde für den Fall des Belagerungs- 
zustandes verleihe. Bei dieser Interpretation des Diktaturpara- 
graphen sei es aus den bestehenden Gesetzen nicht zu begründen, 
dass Elsass-Lothringer des Landes verwiesen würden. Selbst im 
Falle des Belagerungszustandes wären solche Massregeln nicht 
zulässig; dieselben träfen gerade das erste Recht eines Staats- 
bürgers, in seinem Staate sich aufzuhalten !°. 
VON STENGEL hat in seiner Abhandlung: „Die Machtbefug- 
niss des Oberpräsidenten von Elsass-Lothringen nach $& 10 des 
reichsländischen Verwaltungsgesetzes* ausgeführt, der Diktatur- 
paragraph habe dem Öberpräsidenten keine weitergehenden Be- 
provinz Elsass-Lothringen. Die Herren, die ausgewiesen worden sind, die 
können — ich habe es wenigstens so verstanden — über den Rhein nach 
Kehl und dort weiter wohnen; daran würde sie Niemand gehindert haben. 
Also hierauf reduzirt sich die Frage. Es handelt sich nicht um Köpfen oder 
Strafverhängung, sondern einfach darum: Hat dieses Gesetz in $ 10 die Er- 
weiterung ausgesprochen, dass die polizeiliche Ausweisung, die nach dem 
französischen Gesetz unter gewissen Umständen Inländern gegenüber, die 
nicht in dem Belagerungsbezirk wohnen, zulässig ist, auch auf Landeseinge- 
borene ausgedehnt werden kann, die in diesem Bezirk wohnhaft sind? Die 
Frage kann zweifelhaft sein; ich für meine Person würde mich, wie 
ich offen bekenne, der Auffassung des Herrn Abgeordneten 
WINDTHORST zuwenden.“ 
10 Mıtscher: „Elsass-Lothringen unter deutscher Verwaltung“, S. 86 ff. 
Berlin, Verlag von Mitscher & Röstel, 1874, 
35*
	        
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