Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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fugnisse einräumen wollen, als sie Art. 9 des Gesetzes vom 
9. Aug. 1849 den militärischen Befehlshabern verleihe. Wenn 
auch die in Art. 9 des Gesetzes vom 9. Aug. 1849 erwähnten 
Gewalten die Machtbefugnisse des Oberpräsidenten nicht er- 
schöpften, so enthielten sie doch jedenfalls die äusserste Grenze 
und den höchsten Grad seines Rechts. Da nun Art. 9 Ziff. 2 
des genannten Gesetzes von 1849 lediglich die Ermächtigung er- 
theile: „d’eloigner les repris de justice et les individus qui n’ont 
pas leur domicile dans les lieux soumis A l’etat de siege*, so sei 
es klar, dass andere Klassen von Inländern von dem Oberpräsi- 
denten ohne eine spezielle gesetzliche Ermächtigung nicht aus- 
gewiesen werden könnten !!, 
Der ungenannte Verfasser der Schrift: „Das Recht der 
Wiedergewonnenen“ vertritt folgende Ansicht: 8 10 des Gesetzes 
vom 30. Dez. 1871 unterscheide allgemeine und besondere Be- 
fugnisse. Die allgemeinen seien das minus, die besonderen das 
plus von der durch 8 10 verliehenen Gewalt. Die allgemeinen 
Befugnisse ständen dem Oberpräsidenten schon als Inhaber der 
Präfekturgewalt zu; 8 10 sei daher in Wirklichkeit nur das Ge- 
setz vom 9. Aug. 1849, auf den Leib des ÖOberpräsidenten zu- 
geschnitten. Während nach dem französischen Gesetz die voll- 
ziehende Gewalt sofort nach Erklärung des Ausnahmezustandes 
auf die Militärbehörde übergehe, belasse 8 10 diese Gewalt den 
einschlägigen Civilbehörden und übertrage folgerecht die der 
Militärbehörde für den Fall des Belagerungszustandes eingeräum- 
ten exzeptionellen Befugnisse dem Oberpräsidenten '?, 
Bei dieser Auslegung des Diktaturparagraphen gelangt also 
der Verfasser ebenfalls zu dem Resultat, dass die Ausweisung 
von Inländern in anderen Fällen als in den Fällen des Art. 9 
11 Hırra’s Annalen des Deutschen Reichs für Gesetzgebung, Verwaltung 
und Statistik, S. 113—128, insbesondere 8. 122ff, Leipzig 1878. 
42 „Das Recht der Wiedergewonnenen“ (anonym), 8.25, 28. Berlin, 
Verlag von Walther & Apolant, 1883.
	        
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