Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Ziff. 2 des Gesetzes vom 9. Aug. 1849 unzulässig ist, da die 
gesetzliche Grundlage für dieselbe fehlt. 
Leonı hat in seinem Werke: „Das Staatsrecht der Reichs- 
lande Elsass-Lothringen“ die Ansicht entwickelt, der Statthalter 
könne auf Grund des Diktaturparagraphen alle in der Staats- 
gewalt liegenden Befugnisse, welche zur Abwendung der 
Gefahr dienlich sind, ausüben. Nur eine Beschränkung folge 
daraus, dass das bevollmächtigende Gesetz ein Landesgesetz sei; 
der Statthalter könne nichts anordnen, was der Reichsgesetz- 
gebung zuwiderlaufe!, Da nun Leonı die vor Geltung der 
Reichsverfassung durch Landesgesetz in Elsass-Lothringen ein- 
geführten Reichsgesetze für Reichsgesetze erklärt !*, so muss auch 
das durch Landesgesetz vom 8. Jan. 1873 in Elsass-Lothringen 
eingeführte Reichsgesetz über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867 
ein Reichsgesetz sein und eine Schranke für die ausserordent- 
lichen Gewalten des Statthalters bilden. Die erwähnte Ansicht 
von LEONI führt also zu der Konsequenz, dass die Ausweisung 
von Inländern aus Elsass-Lothringen ungesetzlich ist. 
Endlich hat auch LABAnD in seinem „Staatsrecht des Deut- 
schen Reichs“ die Ausweisung eines Reichsangehörigen aus dem 
Reichsgebiet auf Grund des $ 10 des Gesetzes vom 30. Dez. 1871 
ausdrücklich für unstatthaft erklärt!®. 
Während die Ausweisung von Reichsangehörigen auf den 
ersten Satz des Diktaturparagraphen gestützt wurde („alle Mass- 
regeln“), ist die Unterdrückung politischer Zeitungen auf das im 
zweiten Satz des Diktaturparagraphen erwähnte Gesetz vom 
9. Aug. 1849 und zwar auf Art. 9 Ziff. 4 dieses Gesetzes ge- 
gründet worden. Die formelle Rechtsgültigkeit der von dem 
13 MARQUARDSEN’s Handbuch des öffentlichen Rechts. Bd. II, erster 
Halbband, S. 241. 1883. 
1* Leonı in Marquardsen’s Handbuch a. a. O. S. 268, 
15 LapanD: „Das Staatsrecht des deutschen Reichs* (dritte Auflage), 
S. 137.
	        
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