Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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welche durch Erlass des Statthalters vom 12. Sept. 1881 verfügt 
wurde, vorhanden gewesen !®. 
Der Reichstag hat von allen diesen juristischen Bedenken 
keine Notiz genommen. Derselbe hat die formelle Rechtsgültig- 
keit der von dem Oberpräsidenten und dem Statthalter auf Grund 
des Diktaturparagraphen getroffenen Massregeln niemals bean- 
standet. In Folge dessen hat sich die ursprünglich von dem 
Abgeordneten WINDTHORST bekämpfte Ansicht immer mehr ver- 
breitet, dass der Oberpräsident bezw. der Statthalter auf Grund 
des Diktaturparagraphen jede beliebige Massregel vornehmen 
könnten, dass weder Reichs- noch Landesgesetze eine Schranke 
für die diskretionären Gewalten dieser Beamten bildeten. 
Interessant ist es nun, dass gerade die Abgeordneten der 
Öppositionsparteien und speziell die Abgeordneten aus Eilsass- 
Lothringen es gewesen sind, welche diese Ansicht von der un- 
beschränkten Gewalt des Oberpräsidenten auf das Eifrigste ver- 
treten haben. Offenbar sind dieselben bei dieser Taktik von dem 
Hintergedanken geleitet worden, die theoretische Bedeutung des 
Diktaturparagraphen möglichst zu übertreiben, um denselben als 
politisches Agitationsmittel verwerthen zu können. 
Der erste Abgeordnete, welcher das Dogma von der 
schrankenlosen Gewalt des Oberpräsidenten auf der Tribüne des 
Reichstags verkündet hat, ist der Abbe GUERBER von Hagenau 
gewesen, der in der Reichstagssitzung vom 3. März 1874 Folgen- 
des erklärte: 
„Dieser Artikel (d. i. Art. 10) legt in die Hände des Ober- 
präsidiums von Strassburg eine Gewalt so gross, ich möchte 
sagen, so masslos und exorbitant, wie sie kaum ein Monarch in 
ganz Europa besitzt. Ich unterscheide in diesem Artikel 
sorgfältig zwei Punkte: den ersten, welcher darin besteht, dass 
dem Präsidenten eine unbeschränkte Diktatur, ein unbeschränk- 
18 „Recht der Wiedergewonnenen“, S. 47—49,
	        
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