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tes Diktakturrecht, zuerkannt wird. Denn es heisst: bei einer
Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist er befugt, alle diejenigen
Massregeln zu ergreifen, die er für nothwendig hält, und das
Ermessen, ob Gefahr sei, und welche Massregeln zu ergreifen
seien, das steht bei ihm allein. Er ist desshalb nicht blos ein
Allgewaltiger, sondern wenn er seine Diktatur mit Klugheit
und mit Güte immer verwalten soll, muss er auch ein All-
weiser und Allgütiger sein. Der Präsident kann Haus-
suchungen, Unterdrückung der Vereine, Unterdrückung der Blät-
ter, ich möchte fast sagen, Attentate gegen die persönliche Frei-
heit sich erlauben. Er kann Kerker und Verbannung, ja
Todesstrafe verhängen — es steht ja hinterdrein in 8 10
gleich, dass er befugt sei, Truppen zu requiriren um das, was er
beschlossen hat, mit Waffengewalt durchzusetzen. ... Ich wieder-
hole mein Wort: in ganz Europa kenne ich keinen Potentaten,
der mit so grosser Gewalt über die Freiheit und über alle
geistigen und materiellen Interessen seiner Untergeordneten aus-
gerüstet ist“ !?,
Der Abgeordnete WINDTHORST, der in den Reichstagssitzungen
vom 16. und 17. Mai 1873 energisch für die Ansicht eingetreten
war, dass der Oberpräsident auf Grund des Diktaturparagraphen
nur gesetzmässige, nicht auch gesetzwidrige Massregeln vornehmen
dürfe, hat in der Reichstagssitzung vom 3. März 1874 seine
Haltung plötzlich geändert und sich die Auslegung des Abge-
geordneten GUERBER angeeignet:
„Der erste Theil (des Diktaturparagraphen) sagt klar und
bestimmt, dass bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Ober-
präsident alle Massregeln ergreifen kann, welche er für nöthig
erachtet. Ob eine Gefahr vorhanden ist, hat er allein zu be-
stimmen; welche Massregeln er für erforderlich erachtet, hängt
allein von seinem Ermessen ab. Es ist keinerlei Unterschied
19 Reichstagsverhandlungen vom 3. März 1874 (Sten. Ber. S. 195 ff.).