Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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gemacht in Beziehung auf die Frage, welche Massregeln er er- 
greifen könne. Man kann nach diesem Satze kaum be- 
zweifeln, dass er die allerwichtigsten Gesetze ausser 
Kraftsetzen kann. Das Wort des Gesetzes spricht das deutlich 
aus, und wenn der Abgeordnete von PUTTKAMER gemeint hat, 
dass die Massregeln innerhalb des Rahmens der Gesetze liegen 
müssen, dann ist das eine Interpretation, welche in Colmar 
möglich sein mag, in Deutschland ist sie es nicht Der 
zweite Theil des Paragraphen, um dessen Aufhebung es sich 
handelt, legt dem Öberpräsidenten dann ausser den im ersten 
Absatz liegenden generellen Befugnissen noch die Befugnisse bei, 
welche in dem französischen Gesetze enthalten sind. Damit wird 
aber die generelle, viel weiter greifende Befugniss des ersten 
Satzes nicht aufgehoben, und es hatte darum der Abgeordnete 
(UERBER durchaus Recht, wenn er sagte, es sei eine solche Be- 
fugniss, wie der 8 10 dem Oberpräsidenten beilegt, in keinem 
Staate der civilisirten Welt zu finden. Es ist der reinste Abso- 
lutismus in der allerschlimmsten Form“ ?°, 
Von den späteren Erörterungen über diesen Gegenstand 
seien noch die Aeusserungen der Abgeordneten KABLE, PREISS 
und BEBEL erwähnt. 
Der Abgeordnete KABL£ erklärte in der Reichstagssitzung 
vom 28. Jan. 1885, die Befugniss der elsass-lothringischen Re- 
gierung, alle Massregeln zu treffen, welche sie für gut halte, sei 
eine „Vollmacht en blanc über alle Bürger, über ihr Gut, ihre 
Existenz, über alle Lebensverhältnisse*?*!. Der Abgeordnete 
Preıss äusserte in der Reichstagssitzung vom 31. Jan. 1895, 
der Diktaturparagraph sei eine Bestimmung, die Gut und Blut, 
Freiheit und Ehre der- elsass-lothringischen Staatsbürger der 
schrankenlosen Willkür eines einzelnen Mannes zu jeder beliebigen 
Zeit und an jedem beliebigen Orte Elsass-Lothringens unter- 
*° Reichstagsverhandlungen vom 3. März 1874 (Sten. Ber. S. 212). 
*1 Reichstagsverhandlungen vom 28. Jan. 1885 (Sten. Ber. 8. 937).
	        
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