Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Schranke ist durch die Bezugnahme in einem Reichsgesetze 
gefallen, und es Jässt sich die Meinung, dass der Statthalter 
auf Grund der Diktaturbefugnisse auch Reichsrecht 
brechen kann, nunmehr um so gewisser vertheidigen, als 
zweifellos sie von den Faktoren der Reichsgesetzgebung, welche 
den Statthalter mit jenen Befugnissen bekleideten, getheilt worden 
ist“ 28, 
Endlich hat sogar ein deutsches Gericht die Theorie von 
der schrankenlosen Gewalt des Oberpräsidenten durch seine Ent- 
scheidung sanktionirt. Das Landgericht Strassburg hat einen 
auf Grund des Diktaturparagraphen aus Elsass - Lothringen aus- 
gewiesenen Reichsangehörigen wegen unerlaubter Rückkehr ge- 
mäss & 361 Ziff. 2 des deutschen Strafgesetzbuchs verurtheilt. 
In den Urtheilgründen ist ausgeführt: Aus & 2 des (Gesetzes 
vom 4. Juli 1879 sei mit Bestimmtheit zu schliessen, dass die 
Reichsverfassung in Elsass-Lothringen nur unter der Beschränkung 
des & 10 Geltung finden sollte. Die Vollmacht des 8 10 sei 
also durch die Reichsgesetzgebung niclt beschränkt 
und die Gesetzlichkeit der fraglichen Ausweisung könne nicht 
desshalb bestritten werden, weil sie mit einem Reichsgesetze in 
Widerspruch stehe°®. 
So gilt denn heute bei fast allen Juristen und Politikern in 
Elsass-Lothringen als unbestrittenes und unbestreitbares Dogma 
der Satz, der Statthalter könne, sobald er der Ansicht sei, dass 
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliege, nach freiem 
Ermessen jede beliebige Handlung zur Abwehr der Gefahr vor- 
nehmen, auch wenn diese Handlung mit den bestehenden Reichs- 
und Landes-Gesetzen in Widerspruch stehe. 
Es ist merkwürdig, dass dieses Dogma von der schranken- 
38 Leonı: „Verfassungsrecht von Elsass-Lothringen*, S. 91. Freiburg 
1892. 
2° Urtheil des Landgerichts Strassburg vom 2. Dez. 1885, Juristische 
Zeitschrift für Elsass-Lothringen, Bd. XI, S. 183 ff.
	        
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