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ein neues Armee-Korps im Reichslande aufstellen, neue Regi-
menter aus ihren bisherigen Garnisonen in das Reichsland ver-
legen, Rekruten ausheben, Reservisten und Landwehrleute ein-
berufen, den Landsturm aufrufen, neue Steuern zur Bestreitung
militärischer Rüstungen ausschreiben oder die vorhandenen, für
andere Zwecke bewilligten Landesmittel zum Bau strategischer
Eisenbahnen, Brücken, Landstrassen oder Kanäle, zur Anschaffung
von Lokomotiven und Transportwagen, zur Anlage von Proviant-
Magazinen, zum Ankauf von Waffen, Munition, Pferden, Be-
kleidungs- oder anderen Ausrüstungs-Gegenständen, zur Ein-
führung neuer Schnellfeuer-Geschütze u. s. w. verwenden, die
offene Stadt Saarburg mit Festungswerken umgeben, die kom-
mandirenden Generäle des XV. und XVI. Armee-Korps oder
die Gouverneure der Festungen Strassburg und Metz abberufen,
bei eintretenden Vakanzen andere Offiziere in diese Stellungen
befördern oder selbst den Oberbefehl über die in Elsass-Loth-
ringen stehenden Truppentheile übernehmen.
Zur Abwendung der von Innen drohenden Gefahren sind
ebenfalls sehr verschiedene Massregeln denkbar: Ausnahmegesetze
für diejenigen Landestheile oder diejenigen Klassen der Bevölkerung,
von welchen die Gefahr droht, Ausnahmegerichte für gewisse
Arten von Verbrechen, verschärfte Strafen für einzelne Delikte,
Strafandrohungen für andere, bisher straflose Handlungen, ab-
gekürzter Prozess, beschleunigte Strafvollstreckung, Internirung
der Rädelsführer, Aenderung des Wahlsystems für parlamenta-
rische Körperschaften, Beseitigung oder Beschränkung der Rechte
dieser Körperschaften u. s. w.
Niemand nun wird im Ernst behaupten wollen, der Statt-
halter könne bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit ein Gesetz
zur Abwehr der gemeingefährlichen, auf den Umsturz der be-
stehenden Staatsordnung gerichteten protestlerischen, klerikalen,
demokratischen oder sozialdemokratischen Bestrebungen nach
Analogie des Sozialistengesetzes vom 21. Okt. 1878 erlassen,