Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 556 — 
ein neues Armee-Korps im Reichslande aufstellen, neue Regi- 
menter aus ihren bisherigen Garnisonen in das Reichsland ver- 
legen, Rekruten ausheben, Reservisten und Landwehrleute ein- 
berufen, den Landsturm aufrufen, neue Steuern zur Bestreitung 
militärischer Rüstungen ausschreiben oder die vorhandenen, für 
andere Zwecke bewilligten Landesmittel zum Bau strategischer 
Eisenbahnen, Brücken, Landstrassen oder Kanäle, zur Anschaffung 
von Lokomotiven und Transportwagen, zur Anlage von Proviant- 
Magazinen, zum Ankauf von Waffen, Munition, Pferden, Be- 
kleidungs- oder anderen Ausrüstungs-Gegenständen, zur Ein- 
führung neuer Schnellfeuer-Geschütze u. s. w. verwenden, die 
offene Stadt Saarburg mit Festungswerken umgeben, die kom- 
mandirenden Generäle des XV. und XVI. Armee-Korps oder 
die Gouverneure der Festungen Strassburg und Metz abberufen, 
bei eintretenden Vakanzen andere Offiziere in diese Stellungen 
befördern oder selbst den Oberbefehl über die in Elsass-Loth- 
ringen stehenden Truppentheile übernehmen. 
Zur Abwendung der von Innen drohenden Gefahren sind 
ebenfalls sehr verschiedene Massregeln denkbar: Ausnahmegesetze 
für diejenigen Landestheile oder diejenigen Klassen der Bevölkerung, 
von welchen die Gefahr droht, Ausnahmegerichte für gewisse 
Arten von Verbrechen, verschärfte Strafen für einzelne Delikte, 
Strafandrohungen für andere, bisher straflose Handlungen, ab- 
gekürzter Prozess, beschleunigte Strafvollstreckung, Internirung 
der Rädelsführer, Aenderung des Wahlsystems für parlamenta- 
rische Körperschaften, Beseitigung oder Beschränkung der Rechte 
dieser Körperschaften u. s. w. 
Niemand nun wird im Ernst behaupten wollen, der Statt- 
halter könne bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit ein Gesetz 
zur Abwehr der gemeingefährlichen, auf den Umsturz der be- 
stehenden Staatsordnung gerichteten protestlerischen, klerikalen, 
demokratischen oder sozialdemokratischen Bestrebungen nach 
Analogie des Sozialistengesetzes vom 21. Okt. 1878 erlassen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.