Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Ausnahmegerichte einsetzen, wie sie in 88 10—14 des Gesetzent- 
wurfs vom 20. Febr. 1892 über den Belagerungszustand in Elsass- 
Lothringen vorgesehen waren°®, für vorsätzliche Brandstiftung, 
Angriff oder Widerstand gegen die bewaffnete Macht u. s. w. 
die Todesstrafe androhen°®! oder ein Blankett-Strafgesetz erlassen, 
durch welches die Uebertretung der von den militärischen Be- 
fehlshabern im Interesse der öffentlichen Sicherheit getroffenen 
Anordnungen mit Gefängnissstrafe geahndet würde°?, die Rechts- 
mittel im Strafprozess abschaffen’, die sofortige Vollstreckung 
aller Strafen innerhalb 24 Stunden nach der Urtheilsfällung an- 
befehlen®*, die Vollstreckung der Todesstrafe durch Erschiessen 
anordnen°® und die Bestätigung der Todesurtheile sich vorbe- 
halten®. Niemand wird ferner behaupten wollen, der Statthalter 
könne die Führer derjenigen Parteien oder Volksklassen, welche 
die öffentliche Sicherheit gefährden, ohne Haftbefehl und Richter- 
spruch durch einfache lettres de cachet auf unbestimmte Zeit in 
Bitsch einsperren lassen, den Landes-Ausschuss aufheben oder 
wenigstens seine Zusammensetzung und Üompetenz verändern, 
sowie die Oeffentlichkeit seiner Sitzungen abschaffen. 
Fragen wir nun weiter: warum kann der Statthalter die an- 
geführten Massregeln nicht treffen? so erhalten wir in jedem 
einzelnen Falle die Antwort: der Statthalter kann diese Mass- 
regeln nicht anordnen, weil dieselben nicht zu seiner Zuständig- 
keit, sondern zur Zuständigkeit anderer, neben oder über dem 
Statthalter stehender Organe gehören. Der Abschluss von Schutz- 
und Trutz- Bündnissen, sowie von Neutralitäts-Verträgen mit 
80 Eintwurf eines Gesetzes über den Belagerungszustand in Elsass-Loth- 
ringen vom 20. Febr. 1892 (Nr. 687 der Anlagen zu den Reichstagsver- 
handlungen), 1890—92, Bd. VI, 8. 3822 ff. 
sı 8 8 des Preussischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851. 
s2 8 9 Ziff. 2 des Gesetzentwurfs vom 20. Febr. 1892. 
ss 8 14 Ziff, 6 2.0.0. 814 Ziff. 7 2.0.0. 
8 14 Ziff. 82.2.0. 8 14 Ziff. 6 a.2.0. 
Archiv für öffentliches Recht. XII. 4. 36
	        
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