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Ausnahmegerichte einsetzen, wie sie in 88 10—14 des Gesetzent-
wurfs vom 20. Febr. 1892 über den Belagerungszustand in Elsass-
Lothringen vorgesehen waren°®, für vorsätzliche Brandstiftung,
Angriff oder Widerstand gegen die bewaffnete Macht u. s. w.
die Todesstrafe androhen°®! oder ein Blankett-Strafgesetz erlassen,
durch welches die Uebertretung der von den militärischen Be-
fehlshabern im Interesse der öffentlichen Sicherheit getroffenen
Anordnungen mit Gefängnissstrafe geahndet würde°?, die Rechts-
mittel im Strafprozess abschaffen’, die sofortige Vollstreckung
aller Strafen innerhalb 24 Stunden nach der Urtheilsfällung an-
befehlen®*, die Vollstreckung der Todesstrafe durch Erschiessen
anordnen°® und die Bestätigung der Todesurtheile sich vorbe-
halten®. Niemand wird ferner behaupten wollen, der Statthalter
könne die Führer derjenigen Parteien oder Volksklassen, welche
die öffentliche Sicherheit gefährden, ohne Haftbefehl und Richter-
spruch durch einfache lettres de cachet auf unbestimmte Zeit in
Bitsch einsperren lassen, den Landes-Ausschuss aufheben oder
wenigstens seine Zusammensetzung und Üompetenz verändern,
sowie die Oeffentlichkeit seiner Sitzungen abschaffen.
Fragen wir nun weiter: warum kann der Statthalter die an-
geführten Massregeln nicht treffen? so erhalten wir in jedem
einzelnen Falle die Antwort: der Statthalter kann diese Mass-
regeln nicht anordnen, weil dieselben nicht zu seiner Zuständig-
keit, sondern zur Zuständigkeit anderer, neben oder über dem
Statthalter stehender Organe gehören. Der Abschluss von Schutz-
und Trutz- Bündnissen, sowie von Neutralitäts-Verträgen mit
80 Eintwurf eines Gesetzes über den Belagerungszustand in Elsass-Loth-
ringen vom 20. Febr. 1892 (Nr. 687 der Anlagen zu den Reichstagsver-
handlungen), 1890—92, Bd. VI, 8. 3822 ff.
sı 8 8 des Preussischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851.
s2 8 9 Ziff. 2 des Gesetzentwurfs vom 20. Febr. 1892.
ss 8 14 Ziff, 6 2.0.0. 814 Ziff. 7 2.0.0.
8 14 Ziff. 82.2.0. 8 14 Ziff. 6 a.2.0.
Archiv für öffentliches Recht. XII. 4. 36