Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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fremden Staaten gehört nach Artikel 11 der Reichsverfassung 
zur Kompetenz des Kaisers. Zur Aufstellung eines neuen Armee- 
Korps im Reichslande bedarf es der Zustimmung der gesetz- 
gebenden Faktoren des Reichs, da die Zahl der Armee-Korps 
in Friedenszeiten durch das Reichsgesetz vom 27. Jan. 1890 
fixirt ist. Das Recht, neue Regimenter in das Reichsland zu 
verlegen, hat nur der Kaiser, da der derselbe nach Art. 63 
Abs. 4 der Reichsverfassung innerhalb des Bundesgebiets die 
Garnisonen zu bestimmen hat. Die Aushebung der Rekruten 
kann nur auf Anordnung des Kaisers und des preussischen 
Kriegsministers erfolgen, da nach Art. II 8 1 des Reichs- 
gesetzes vom 26. Mai 1893 der Kaiser die Zahl der alljährlich 
in das Heer einzustellenden Rekruten festzusetzen und der Kriegs- 
minister sodann den Rekrutenbedarf auf die einzelnen Armee- 
korps- Bezirke zu vertheilen hat. Die Einberufung von Reser- 
visten und Landwehrleuten ist ebenfalls Sache des Kaisers, da 
derselbe nach Art. 63 Abs. 4 der Reichsverfassung den Effektiv- 
Bestand in Friedenszeiten und 8 6 des Reichsmilitärgesetzes vom 
2. Mai 1874 auch die Kriegsformation zu bestimmen hat. Der 
Aufruf des Landsturms gehört nach 8 25 des Reichsgesetzes vom 
11. Febr. 1888 zur Zuständigkeit des Kaisers, bei unmittelbarer 
Kriegsgefahr auch zur Zuständigkeit der kommandirenden Generale, 
der Gouverneure und Kommandanten der Festungen. Die Aus- 
schreibung neuer Steuern kann nur im Wege der Reichsgesetz- 
gebung (Art. 69 der Reichsverfassung) oder der Landesgesetz- 
gebung (Reichsgesetz vom 2. Mai 1877 88 1 u. 2) erfolgen, ebenso 
wird die Verwendung der vorhandenen Einnahmen durch die 
Etatsgesetze bestimmt. Das Recht, Festungen in Elsass-Loth- 
ringen anzulegen, steht nach der Reichsverfassung dem Kaiser 
zu (Art. 65), ebenso das Recht, die Festungskommandanten zu 
ernennen (Art. 64 Abs. 2) und das Recht, den Oberbefehl über 
die in Elsass-Lothringen stehenden Truppen zu führen (Art. 63). 
Die Ernennung und Abberufung aller Offiziere des preussischen
	        
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