Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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schöpfender Weise geordnet worden. Das Gesetz vom 30. Dez. 
1871 regelt ferner nicht alle Zweige der Verwaltung, denn für 
die Justizverwaltung und für die Forstverwaltung sind theils vor- 
her, theils gleichzeitig die Spezialgesetze vom 14. Juli 1871 und 
30. Dez. 1871 erlassen worden. Das Gesetz vom 30. Dez. 1871 
regelt endlich nicht die Centralverwaltung, sondern nur die Pro- 
vinzial- und die Lokalverwaltung, denn die Befugnisse der franzö- 
sischen Minister sind bereits vorher durch 8 4 des Reichsgesetzes 
vom 9. Juni 1871 auf den Reichskanzler übergegangen und naoch- 
her durch die Bekanntmachung vom 29. Jan. 1872 von dem 
Reichskanzler theilweise dem Öberpräsidenten delegirt worden. 
Das Gesetz vom 30. Dez. 1871 bezieht sich also lediglich auf 
einen Theil der allgemeinen Staatsverwaltung, nämlich auf die 
Provinzial-, Bezirks- und Kreisverwaltung. Auf diesem Gebiet der 
inneren Verwaltung nun zählt das Gesetz die neuen Behörden 
auf, die an die Stelle der französischen Verwaltungshehörden 
treten. Dasselbe bestimmt den räumlichen Wirkungskreis der 
neuen Verwaltungsbehörden (88 1—3), sowie die sachlichen Be- 
fugnisse derselben (88 4—23). 
Das Gesetz vom 30. Dez. 1871 ist also ausschliesslich Orga- 
nisations- und Kompetenz-Gesetz. Es regelt die örtliche und 
sachliche Kompetenz der Behörden der inneren Verwaltung. 
Nun wäre es doch sehr merkwürdig, wenn an einer ver- 
steckten, in keiner Weise erkennbar gemachten Stelle dieses Ge- 
setzes unter der harmlosen Rubrik „Kaiserlicher Rath“ ganz un- 
erwartet eine Bestimmung getroffen wäre, welche dem Oberpräsi- 
denten das Recht gäbe, zwingende Vorschriften der Reichs- und 
Landesgesetze zu suspendiren, abzuändern, aufzuheben oder nach 
Belieben als dispositive Rechtssätze zu behandeln. Die genannte 
Gesetzesbestimmung hätte den Oberpräsidenten mit einem Schlage 
zum mächtigsten Manne nicht blos im Reichslande, sondern in 
ganz Deutschland gemacht. Die genannte Gesetzesbestimmung 
hätte dem Oberpräsidenten — also einem abhängigen, dem Reichs-
	        
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