Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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lichen Ankläger in England für die Strafverfolgung zu inter- 
essieren; der Weg der Privatklage, welche in Deutschland die 
seltene Ausnahme bildet, ist in Enngland in der Regel zu be- 
schreiten, mithin fallen die Kosten und Mühen der Strafver- 
folgung dem Verletzten persönlich zur Last. Wirkt dies bereits 
höchst entmutigend, so tritt noch als weiteres Hemmnis der Um- 
stand hinzu, dass der Verletzte persönlich zu erscheinen und sein 
oft im Auslande befindliches Beweismaterial an der englischen 
Gerichtsstelle vorzuführen hat. Wie man aber auch über den 
praktischen Wert des englischen Strafrechts in Deutschland denken 
mag, das englische Strafrecht hat jedenfalls eine wissenschaftliche 
Bedeutung in Deutschland gewonnen, und dürften wenigstens aus 
diesem Grunde die modernen Reformbestrebungen mit Interesse 
zu verfolgen sein, welche sich seit einiger Zeit in England auf 
strafrechtlichen Gebieten bemerkbar machen. 
Es giebt zur Zeit einen englischen Rechtssatz, welcher wohl 
an Eigentümlichkeit Alles übertrifft, was sonst an eigenartigen 
Sätzen im englischen Strafrecht enthalten ist. Gegen eine Person, 
welche in England Vermögensstücke in Empfang nimmt, von denen 
sie weiss, dass dieselben im Auslande gestohlen wurden, ist eine 
Strafverfolgung in England ausgeschlossen. Da in derartigen 
Fällen eine Civilklage keinen Sinn hat, bleibt dem Bestohlenen 
weiter nichts übrig, als sich mit dem englischen Hehler in ausser- 
gerichtliche Unterhandlungen einzulassen. Deutsche Banken haben 
bereits häufiger Gelegenheit gehabt, diese englische Eigentümlich- 
keit praktisch kennen zu lernen; noch vor Kurzem gelang es 
einem Bankdiebe, eine Anzahl von Wertpapieren in einem Ham- 
burger Bankgebäude zu stehlen und bei Helfershelfern in London 
unterzubringen. Von dem eigenartigen Satze besteht allerdings 
insofern eine Ausnahme, als der englische Hehler strafrechtlich 
verfolgt werden kann, wenn der Diebstahl im Machtbereiche des 
früheren, englischen Admiralitätsgerichts begangen wird. Z. B. 
erfolgte Verurteilung des Hehlers in einem Falle, in welchem auf
	        
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