Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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kanzler untergeordneten Verwaltungsbeamten — eine weit grös- 
sere Macht verliehen, als sie sein Vorgesetzter, der Reichs- 
kanzler, und selbst der Kaiser in Elsass-Lothringen hatten. Be- 
züglich des Kaisers bestimmt & 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1873 
ausdrücklich: „Auch nach Einführung der Verfassung und bis zu 
anderweiter gesetzlicher Regelung kann der Kaiser unter Zustim- 
mung des Bundesraths, während der Reichstag nicht versammelt 
ist, Verordnungen mit gesetzlicher Kraft erlassen. Dieselben 
dürfen nichts bestimmen, was der Verfassung oder den in 
Elsass-Lothringen geltenden Reichsgesetzen zuwider ist 
und sich nicht auf solche Angelegenheiten beziehen, in welchen 
nach 8 3 Abs. 2 des die Vereinigung von Elsass-Lothringen mit 
dem Deutschen Reiche betreffenden Gesetzes vom 9. Juni 1871 
die Zustimmung des Reichstags erforderlich ist.“ — Die genannte 
(Gresetzesbestimmung hätte ferner dem Oberpräsidenten eine grös- 
sere Macht verliehen, als sie der Kaiser im Deutschen Reiche 
besitzt, denn der Kaiser kann im Reiche zweifellos weder Rechts- 
verordnungen noch Verwaltungsverfügungen erlassen, die mit den 
bestehenden Reichsgesetzen in Widerspruch stehen?®. Die ge- 
nannte Gresetzesbestimmung hätte dem Oberpräsidenten sogar eine 
grössere Macht verliehen, als sie die Könige von Preussen im 
preussischen Staate besitzen. Art. 63 der preussischen Verfas- 
sung vom 31. Jan. 1850 schreibt ausdrücklich vor: „Nur in dem 
Falle, wenn die Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit oder 
die Beseitigung eines ungewöhnlichen Nothstandes es dringend 
erfordert, können, insofern die Kammern nicht versammelt sind, 
unter Verantwortlichkeit des gesammten Staatsministeriums Ver- 
ordnungen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit 
Gesetzeskraft erlassen werden.“ — Die genannte Gesetzesbestim- 
mung hätte endlich dem Oberpräsidenten eine grössere Macht 
verliehen, als sie selbst die absoluten preussischen Könige Fried- 
8° LaBanD: „Deutsches Staatsrecht“ (dritte Auflage), Bd. I 8. 567, 577.
	        
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