Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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äusserer Autorität**. Die Gesetze, welche den Organen des 
Staates Rechte gegenüber den Unterthanen beilegen, müssen also 
verbindliche Kraft gegenüber den Unterthanen haben; ebenso 
müssen die Gesetze, welche den Unterthanen Rechte gegenüber 
den Organen des Staates verleihen, für letztere verbindlich sein, 
denn jedem Rechte steht eine entsprechende Pflicht gegenüber; 
jeder Rechtssatz hat stets ein Gebot oder Verbot zum Gegen- 
stande*°., 
Wenn nun das Gesetz den Organen des Staates allgemeine 
Vollmacht ertheilte, die Gesetze nach Belieben zu beobachten 
oder nicht zu beobachten, so würde diesen Gesetzen ihre ver- 
bindliche Kraft entzogen; sie würden aus Rechtssätzen in Sätze 
der Moral, der Rechtsphilosophie oder des allgemeinen Staats- 
rechts umgewandelt werden. 
Aus dem Begriff des Gesetzes folgt also, dass eine clausula 
generalis, welche einer Behörde die Vollmacht verleiht, nach Be- 
lieben die bestehende Rechtsordnung zu respektiren oder nicht 
zu respektiren, unzulässig und ungültig ist. 
VII. 
Die durch den Diktaturparagraphen dem Öberpräsidenten 
übertragenen ausserordentlichen Gewalten enthalten in Wirklich- 
keit gar nichts Neues. OTTO MAYER hat in seiner „Theorie des 
französischen Verwaltungsrechts“ bereits darauf hingewiesen, dass 
$ 10 des Gesetzes vom 30. Dez. 1871 fast wörtlich eine Be- 
stimmung reproduzirt, die bereits in der Instruktion für die 
preussischen Oberpräsidenten vom 30. Dez. 1825 enthalten ist. 
& 11 dieser Instruktion lautet: 
„Als Stellvertreter der obersten Staatsbehörden sind die 
Oberpräsidenten 
4 LABAND: „Deutsches Staatsrecht“ (dritte Auflage), Bd. I S. 490. 
45 SELIGMANN: „Der Begriff des Gesetzes im materiellen und formellen 
Sinne“, S. 80. Berlin und Leipzig 1886.
	        
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