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1. die nächste Instanz bei Konflikten der Regierungen unter
sich und mit den für andere Verwaltungsangelegenheiten
verordneten besonderen Behörden,
2. ermächtigt und verpflichtet, bei ausserordentlichen
Ereignissen und Gefahr im Verzuge die augen-
blicklich erforderlichen Anordnungen zu treffen,
ingleichen
3.bei eingetretenem Kriege und vorhandener
Kriegsgefahr bis zu etwaigen anderweitigen An-
ordnungen die gesammte Civilverwaltung zu über-
nehmen“ **,
S 11 der Instruktion vom 31. Dez. 1825 setzt also ausser-
ordentliche Ereignisse und „Gefahr im Verzuge“ voraus,
während $& 10 des Gesetzes vom 30. Dez. 1871 eine „Gefahr
für die öffentliche Sicherheit“ zur Voraussetzung hat. $ 11
der preussischen Instruktion ermächtigt die preussischen Ober-
präsidenten, die „augenblicklich erforderlichen“ Anordnungen
zu treffen; 8 10 des elsass-lothringischen Gesetzes ermächtigt den
reichsländischen ÖOberpräsidenten, „alle Massregeln unge-
säumt“ zu trefien, welche er zur Abwendung der Gefahr für
erforderlich erachtet“.
Ich glaube, selbst der schärfste logische Kopf wird keinen
wesentlichen Unterschied zwischen diesen Bestimmungen der
preussischen Verordnung und des elsass-lothringischen Gesetzes
konstruiren können, zwischen der „Gefahr im Verzuge“ und
der „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“, zwischen „An-
ordnungen“ und „Massregeln“, zwischen Anordnungen, die
zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind und Anordnungen,
die der Oberpräsident zur Abwendung der Gefahr für erforderlich
hält, zwischen den Massregeln, die „augenblicklich“ und den
Massregeln, die „ungesäumt“ zu treffen sind. Sowohl nach
4 Gesetzsammlung für die Preussischen Staaten, 1826, No.1 9. 1—B.