Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

— 572 — 
1. die nächste Instanz bei Konflikten der Regierungen unter 
sich und mit den für andere Verwaltungsangelegenheiten 
verordneten besonderen Behörden, 
2. ermächtigt und verpflichtet, bei ausserordentlichen 
Ereignissen und Gefahr im Verzuge die augen- 
blicklich erforderlichen Anordnungen zu treffen, 
ingleichen 
3.bei eingetretenem Kriege und vorhandener 
Kriegsgefahr bis zu etwaigen anderweitigen An- 
ordnungen die gesammte Civilverwaltung zu über- 
nehmen“ **, 
S 11 der Instruktion vom 31. Dez. 1825 setzt also ausser- 
ordentliche Ereignisse und „Gefahr im Verzuge“ voraus, 
während $& 10 des Gesetzes vom 30. Dez. 1871 eine „Gefahr 
für die öffentliche Sicherheit“ zur Voraussetzung hat. $ 11 
der preussischen Instruktion ermächtigt die preussischen Ober- 
präsidenten, die „augenblicklich erforderlichen“ Anordnungen 
zu treffen; 8 10 des elsass-lothringischen Gesetzes ermächtigt den 
reichsländischen ÖOberpräsidenten, „alle Massregeln unge- 
säumt“ zu trefien, welche er zur Abwendung der Gefahr für 
erforderlich erachtet“. 
Ich glaube, selbst der schärfste logische Kopf wird keinen 
wesentlichen Unterschied zwischen diesen Bestimmungen der 
preussischen Verordnung und des elsass-lothringischen Gesetzes 
konstruiren können, zwischen der „Gefahr im Verzuge“ und 
der „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“, zwischen „An- 
ordnungen“ und „Massregeln“, zwischen Anordnungen, die 
zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind und Anordnungen, 
die der Oberpräsident zur Abwendung der Gefahr für erforderlich 
hält, zwischen den Massregeln, die „augenblicklich“ und den 
Massregeln, die „ungesäumt“ zu treffen sind. Sowohl nach 
4 Gesetzsammlung für die Preussischen Staaten, 1826, No.1 9. 1—B.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.