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einem in der Maas bei Rotterdam liegenden, britischen Schiffe
Wertpapiere gestohlen waren. Die englischen Gerichte begründen
den im hohen Grade auffälligen Satz in folgender Weise. In-
ländische Hehlerei habe zur Voraussetzung, dass der Diebstahl
sich als eine Felony darstelle; dieser letztere Begriff sei im Aus-
lande nicht bekannt; folglich könne der Empfänger von im Aus-
lande gestohlenen Sachen nicht wegen inländischer Hehlerei be-
straft werden. Der Lordkanzler meinte am 6. Juli 1894 im
englischen Oberhause, die Gerichte hätten ein technisches Be-
denken auf die Spitze getrieben; man wird indessen weiter gehen
müssen und offen anzuerkennen haben, dass seitdem im Jahre 1870
die Felony ihrer wesentlichen Eigenschaft, nämlich der resultieren-
den lehnsrechtlichen Verwirkungen, entkleidet worden ist, die
Felony zu einer strafbaren Handlung schwererer Art wurde und
einen Begriff bildet, welcher im Auslande sehr wohl bekannt ist.
Man will jetzt die alte Anomalie der Gerechtigkeit zur Liebe
opfern; es liegt zur Zeit dem Oberhause eine Larceny Act Amend-
ment Bill vor, welche nachstehende, nicht gerade sehr klare Be-
stimmung treffen soll:
„Falls eine Person Vermögensstücke in Empfang nimmt,
von denen sie weiss, dass dieselben ausserhalb des Ver-
einigten Königreichs unter derartigen Umständen gestohlen,
genommen, erpresst, erlangt, unterschlagen, konvertiert oder
abgesetzt wurden, dass, wäre die That im Vereinigten König-
reich begangen, der Thäter sich nach dem jeweiligen Rechte
des Vereinigten Königreichs eines Auslieferungsdelikts schul-
dig gemacht haben würde, so macht sich ein derartiger Em-
pfänger der Vermögensstücke einer misdemeanour (Gegen-
satz: Felony) schuldig und kann in der Grafschaft oder an
dem Orte, wo er die Vermögensstücke hat oder gehabt hat,
strafrechtlich verfolgt werden. Strafmass: Zuchthaus von
3—7 Jahren oder Gefängnis bis zu 2 Jahren mit oder
ohne harte Arbeit.“