Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Befugniss des Oberpräsidenten, gemäss Art. 9 Ziff. 2 des Gesetzes 
vom 9. Aug. 1849 Reichsangehörige auszuweisen, bestehen ge- 
blieben; jedoch ist diese Befugniss beschränkt auf die beiden in 
Art. 9 Ziff. 2 ausdrücklich genannten Personenklassen, nämlich 
auf die „repris de justice* und auf die „individus qui n’ont pas 
leur domicile dans les lieux soumis & l’&tat de siege“. Die bisher 
auf Grund des Diktaturparagraphen ausgewiesenen Personen ge- 
hören keiner dieser beiden Kategorien an. Die fraglichen Aus- 
weisungen sind daher vom juristischen Standpunkt aus nicht zu 
rechtfertigen. 
Art. 9 Ziff. 3 des Gesetzes vom 9. Aug. 1849 giebt die Be- 
fugniss: „d’ordonner la remise des armes et munitions et de pro- 
ceder & leur recherche et & leur enlövement.“ Auf Grund dieser 
Bestimmung in Verbindung mit Art. 9 Ziff. 1 können also jeder 
Zeit Haussuchungen zum Zwecke der Auffindung und Beschlag- 
nahme von Waffen oder Schiessbedarf vorgenommen werden. In 
der Regel nun werden schon die Machtmittel, welche die Vor- 
schriften des gemeinen Rechts — 8 127 und $ 360 Ziff. 2 des 
Strafgesetzbuchs, sowie 88 102—104 der Strafprozessordnung — 
den Polizei- und Gerichtsbehörden gewähren, vollkommen aus- 
reichen, um die etwa für nöthig erachteten Haussuchungen zu 
ermöglichen. Tritt ein Mal die Nothwendigkeit ein, Haussuch- 
ungen in grossem Massstabe ohne Unterschied der Person vor- 
zunehmen, so wird jedenfalls auch sofort gemäss Art. 68 der Ver- 
fassung der Kriegszustand proklamirt werden. Sicher ist, dass 
in den 25 Jahren, seit welchen der Diktaturparagraph existirt, 
Art. 9 Ziff. 1 und 3 noch niemals angewendet worden sind. Eine 
praktische Bedeutung kann diesen Bestimmungen also nicht bei- 
gemessen werden. 
Art. 9 Ziff. 4 des Gesetzes vom 9. Aug. 1849 giebt endlich 
das Recht: „@interdire les publications et les röunions quelle 
juge de nature & exciter ou & entretenir le desordre.“ Diese 
Bestimmung, Publikationen zu verbieten, ist nun allerdings von
	        
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