leur culpabibite. Mais dans les moments d’effervescence populaire
et de perturbation sociale il faut avant tout couper la cause du
mal; c’est le premier et le plus incontestable des droits de la
societe qui se defend“®%,
Für Elsass-Lothringen ergiebt sich demnach folgender Rechts-
zustand auf dem Gebiet des Presswesens. Auf Grund des Ge-
setzes vom 11. Mai 1868 hat jeder Deutsche das Recht, gegen
Hinterlegung der vorgeschriebenen Kaution eine politische Zeitung
herauszugeben; auf Grund des Diktaturparagraphen aber hat der
Statthalter das Recht, jede Zeitung vor oder nach ihrem Er-
scheinen zu unterdrücken. Der Diktaturparagraph gewährt also
dem Statthalter gegenüber der Presse noch grössere Machtbe-
fugnisse, als sie die preussische Pressverordnung vom 1. Juni
1863 den preussischen Verwaltungsbehörden einräumte. Nach
dieser — während der Konfliktzeit auf Grund des Art. 63 der
preussischen Verfassung oktroyirten — Verordnung, welche durch
Beschluss des preussischen Abgeordnetenhauses vom 19. Nov.
1863 wieder ausser Kraft gesetzt wurde, hatten die preussischen
Regierungskollegien die Befugniss, das fernere Erscheinen jeder
inländischen Zeitung oder Zeitschrift wegen fortdauernder,
die öffentliche Wohlfahrt gefährdender Haltung zeitweise
oder dauernd zu verbieten. Dieses Verbot war erst nach einer
zweimaligen, mit Gründen unterstützten schriftlichen Verwarnung
zulässig ($ 3); dasselbe durfte nur auf Grund einer mündlichen
Verhandlung erfolgen ($ 4); gegen die Entscheidung der Re-
gierungskollegien war der Rekurs an das Staatsministerium zu-
zulässig ($ 5). In Elsass-Lothringen ist das Verbot einer Zeitung
oder Zeitschrift ohne Verwarnung, ohne Angabe von Gründen,
ohne mündliche Verhandlung und ohne Rekurs zulässig.
Die ebenfalls durch Art. 9 Ziff. 4 begründete Befugniss des
% SırEY: „Recueil general“, 1849, Th. III S. 108; vgl. auch die Reden
des Unterstaatssekretärs Herzoe und des Abgeordneten von PUTTKAMER in
der Reichstagssitzung vom 28, Febr. 1878 (Sten. Ber. S. 242 und 249),