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welche den Bestand eines Rechtes desselben verletzte, zur Entschädigung ver-
pflichtete. Ist dies in Deutschland wirklich Rechtens?
Dass diese nicht immer entsprechende Beachtung der Vielgestaltigkeit
des positiven Rechtes lediglich ein Nachteil ist, den sonder Schuld das ein-
geschlagene Verfahren mit sich bringt, zeigt nichts mehr als die beiden That-
sachen, dass OrtTo MaAyER in einer Reihe von Lehren durch eingehendere
Beachtung des positiven Details zu feineren Unterschieden gelangte, als sie
die bisherige Lehre erkannt oder hervorgehoben hatte und dass er, wie wir
meinen, in höherem Masse, als es irgend ein deutscher Schriftsteller bisher
gethan hat, die oberstrichterliche Rechtsprechung für Fragen der allgemeinen
deutschen Verwaltungsrechtslehre herangezogen hat. Der Abschnitt, in wel-
chem diese Versenkung in das Einzelne des positiven Rechtes vielleicht am
meisten hervortritt und in welchem der Verfasser trotz schon vorliegender,
anderweiter, eingehender Bearbeitung ganz besondere Erfolge erzielt hat,
dürfte der von der öffentlichen Dienstpflicht handelnde sein. Die besondere
Rechtsstellung der zu ihrer Ausbildung im Staatsdienst Stehenden, der Unter-
schied von Zwangsdienstpflicht und Dienstpflicht in Folge Zustimmung, die
aber unter Umständen gegeben werden muss, dürfte noch nie in gleicher
Schärfe formuliert bezw. beachtet worden sein (Bd. Il S. 202 ff.).
Sind im Bisherigen die Nachteile mit Beispielen belegt, welche sich aus
der von OTTo MAYER vorgeschlagenen Methode für die wissenschaftliche Be-
handlung des Verwaltungsrechtes ergeben können, so sei im Folgenden von
den Vorteilen gesprochen, welche die neue Methode der Verwaltungsrechts-
wissenschaft zu bringen vermag und im vorliegenden Buche in einem die
Nachteile erheblich übersteigenden, nur selten wieder erreichbarem Masse
gebracht hat.
Was diese Methode fördert, das ist die stärkere Beachtung der all-
gemeinen Rechtsnatur der öffentlichen Verwaltung im Gegensatz zur anderen
Methode, welche nach ihrer Art mehr den einzelnen Aeusserungsrichtungen
der Verwaltungsthätigkeit ihre Aufmerksamkeit zuwendet. Orro Mayer ist
es gelungen, mit Hilfe seiner Methode für eine Reihe von obrigkeitlichen
Handlungen die Rechtsgrundsätze nachzuweisen, zu deren Vornahme sich die
Behörden sonder Bedenken berechtigt glauben, ohne jedoch den zu Grunde
liegenden Rechtssatz nachweisen zu können.
Um nur ein Beispiel anzuführen. Die Zollaufsichts-, wie die Kriminal-
schutz-Beamten stellen sich aus dienstlichem Anlass in Privatgrundstücken
auf; die Feuerwehr dringt in Gärten und Hofräume ein, um der Feuersbrunst
im Nachbarhause beizukommen; die Vorarbeiten zu Strassen- und Eisenbahn-
anlagen, wie die Landesvermessung erfordern ausser dem Beschreiten des
Grundstückes auch ein Aufgraben des Bodens und das Aufstellen von Ver-
messungszeichen; Telegraphenträger, Telephonstangen werden an fremden
Gebäuden befestigt, in fremden Gärten aufgestellt (Bd. II S. 185). Woher
nehmen die Behörden die Berechtigung hierzu? Sie liegt, wie Orto Mayer