Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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welche den Bestand eines Rechtes desselben verletzte, zur Entschädigung ver- 
pflichtete. Ist dies in Deutschland wirklich Rechtens? 
Dass diese nicht immer entsprechende Beachtung der Vielgestaltigkeit 
des positiven Rechtes lediglich ein Nachteil ist, den sonder Schuld das ein- 
geschlagene Verfahren mit sich bringt, zeigt nichts mehr als die beiden That- 
sachen, dass OrtTo MaAyER in einer Reihe von Lehren durch eingehendere 
Beachtung des positiven Details zu feineren Unterschieden gelangte, als sie 
die bisherige Lehre erkannt oder hervorgehoben hatte und dass er, wie wir 
meinen, in höherem Masse, als es irgend ein deutscher Schriftsteller bisher 
gethan hat, die oberstrichterliche Rechtsprechung für Fragen der allgemeinen 
deutschen Verwaltungsrechtslehre herangezogen hat. Der Abschnitt, in wel- 
chem diese Versenkung in das Einzelne des positiven Rechtes vielleicht am 
meisten hervortritt und in welchem der Verfasser trotz schon vorliegender, 
anderweiter, eingehender Bearbeitung ganz besondere Erfolge erzielt hat, 
dürfte der von der öffentlichen Dienstpflicht handelnde sein. Die besondere 
Rechtsstellung der zu ihrer Ausbildung im Staatsdienst Stehenden, der Unter- 
schied von Zwangsdienstpflicht und Dienstpflicht in Folge Zustimmung, die 
aber unter Umständen gegeben werden muss, dürfte noch nie in gleicher 
Schärfe formuliert bezw. beachtet worden sein (Bd. Il S. 202 ff.). 
Sind im Bisherigen die Nachteile mit Beispielen belegt, welche sich aus 
der von OTTo MAYER vorgeschlagenen Methode für die wissenschaftliche Be- 
handlung des Verwaltungsrechtes ergeben können, so sei im Folgenden von 
den Vorteilen gesprochen, welche die neue Methode der Verwaltungsrechts- 
wissenschaft zu bringen vermag und im vorliegenden Buche in einem die 
Nachteile erheblich übersteigenden, nur selten wieder erreichbarem Masse 
gebracht hat. 
Was diese Methode fördert, das ist die stärkere Beachtung der all- 
gemeinen Rechtsnatur der öffentlichen Verwaltung im Gegensatz zur anderen 
Methode, welche nach ihrer Art mehr den einzelnen Aeusserungsrichtungen 
der Verwaltungsthätigkeit ihre Aufmerksamkeit zuwendet. Orro Mayer ist 
es gelungen, mit Hilfe seiner Methode für eine Reihe von obrigkeitlichen 
Handlungen die Rechtsgrundsätze nachzuweisen, zu deren Vornahme sich die 
Behörden sonder Bedenken berechtigt glauben, ohne jedoch den zu Grunde 
liegenden Rechtssatz nachweisen zu können. 
Um nur ein Beispiel anzuführen. Die Zollaufsichts-, wie die Kriminal- 
schutz-Beamten stellen sich aus dienstlichem Anlass in Privatgrundstücken 
auf; die Feuerwehr dringt in Gärten und Hofräume ein, um der Feuersbrunst 
im Nachbarhause beizukommen; die Vorarbeiten zu Strassen- und Eisenbahn- 
anlagen, wie die Landesvermessung erfordern ausser dem Beschreiten des 
Grundstückes auch ein Aufgraben des Bodens und das Aufstellen von Ver- 
messungszeichen; Telegraphenträger, Telephonstangen werden an fremden 
Gebäuden befestigt, in fremden Gärten aufgestellt (Bd. II S. 185). Woher 
nehmen die Behörden die Berechtigung hierzu? Sie liegt, wie Orto Mayer
	        
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