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treffend feststellt, im Wesen der öffentlichen Verwaltung. Jede nicht über-
mässige Einwirkung derselben hat der Eigentümer von Grundstücken zu
dulden. Diese öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung bedarf keiner be-
sonderen gesetzlichen Grundlage. Das Eigentum ist auch im Rechtsstaat von
vornherein nur anerkannt mit der Bestimmung, in gewissem Masse den Rück-
sichten der ungehemmten Verwaltungsthätigkeit weichen zu müssen (Bd. II
8.179 u. 187). Jeder Staat kann eben nur vorwiegend, nicht ausschliesslich
Bechtsstaat sein; er ist kraft seiner Natur zu einem nicht geringen Stücke
Polizeistaat. Diese natürlichen Befugnisse hat das Rechtsstaatsprinzip nicht
beseitigt, sondern als natürliche sogar vorausgesetzt.
Und wie in der Lehre von der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschrän-
kung, so hat OTTo Mayer auch in einer Reihe anderer Lehren auf diese
Weise für eine nicht geringe Zahl thatsächlicher, in ihrer Berechtigung un-
bestrittener Vorgänge die juristische Erklärung gegeben, um es mit seinen
Worten zu sagen, klargelegt, „wie das juristisch zugeht“ (S.185). Wir nennen
noch die Abschnitte über Polizeierlaubnis ($ 21) und Polizeizwang (88 23—25),
die ganze Lehre von der Finanzgewalt (88 26—32), die Ausführungen über
Gemeingebrauch ($ 87), öffentlichrechtliche Gebrauchserlaubnis ($ 38), Ver-
leihung Öffentlicher Unternehmungen ($ 49) und öffentlichrechtliche Anstalts-
nutzung (88 51 u. 52).
Dazu kommt dann, dass diese Methode überhaupt in viel stärkerem
Masse als die andere Veranlassung giebt, sich mit den allgemeinsten Grund-
begriffen des öffentlichen Rechtes zu beschäftigen. Wir erwähnen die Aus-
führungen des Verfassers über die Begriffe Befehl und Gewalt (Bd. I S. 84
u. 271, IL S. 413 u. 466), über den so. fruchtbaren Begriff des besonderen
Gewaltverhältnisses (vergl. Bd. II S. 335 N. 4 u. Sachregister) und vor Allem
seine Bemerkungen zum Begriffe des obrigkeitlichen Aktes (Bd. I S. 100ff.,
282) und zur Lehre von der Teilung der Gewalten (Bd. I S. 68 u. 71).
Um von diesen beiden zu sprechen, so legt OrTro Mayer in sehr an-
schaulicher Weise dar, wie jeder Akt der eigentlichen öffentlichen Gewalt
im Gegensatz zu der rein privatwirtschaftlichen Handlung des Staates, so-
bald er mit dem Anspruch auf Rechtswirksamkeit nach aussen auftritt, zu-
gleich die Feststellung und Bezeugung seiner Rechtsgiltigkeit enthält. Die
Obrigkeit würde den Willen nicht äussern, wenn sie ihn nicht für rechts-
mässig hielte: also. behauptet sie durch seine Kundgabe seine Giltigkeit. Aus
dieser Natur des obrigkeitlichen Aktes erklärt Orto Mayer z.B. die That-
sache, dass die Ernennung eines Beamten in der Staatspraxis nicht als von
Rechtswegen ungiltig behandelt wird, wenn sie ohne Einwilligung des An-
gestellten erfolgte und dieser seine Einwilligung auch nicht nachträglich giebt.
Gewiss ist seine Einwilligung erforderlich, allein er kann deswegen nach
unserem Rechtsgefühl doch nicht einfach ablehnen mit der Behauptung: ich
habe nicht gewollt,. sondern er muss um Aufhebung der Bestallung bitten.
Die ‚Ernennung fällt nach unserer Praxis auf den Widerspruch nicht von