Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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gestaltung fähig, wie sich an den beiden Extremen zeige: den ionischen 
Inseln, die fast so gut wie annektirt gewesen seien, und der Freistadt Dan- 
zig, die unter polnischem Protektorat fast im Vollbesitz der Souveränetät 
nach aussen und innen gewesen sei. Vermöge dieser Elastizität passe sich 
das Protektorat allen zeitlichen und örtlichen Bedürfnissen an. 
Ziweifellos kann die Völkerrechtslitteratur den Zuwachs, den sie in 
Gestalt des EneeLHharor’schen Buches erfahren hat, willkommen heissen. 
In der Werthschätzung der Protektorate stimmen wir freilich mit dem Au- 
tor nicht völlig überein. BLuntscHLı hat doch wohl nicht so ganz Unrecht, 
wenn er in den Protektoraten nur ein Uebergangsgebilde erblickt. Schauen 
auch einzelne der heute bestehenden Schutzverhältnisse auf ein in die Jahr- 
hunderte gehendes Bestehen zurück, so sind dies doch nur Ausnahmen. 
Meist bedeutet der Eintritt eines Staates unter fremden Schutz einen unge- 
sunden Zustand, eine Krankheit, mindestens ein „Unwohlsein“, eine „Schwäche“. 
Genesung oder Tod sind der Ausgang. Auch sonst scheinen uns hie und 
da die Aufstellungen des Verfassers anfechtbar. So, wenn er lehrt, dass das 
untergeordnete Staatswesen nicht alle Elemente eines Staates aufzuweisen 
braucht. Fehlt demselben auch nur eines der „elements caracteristiques de 
l’Etat“, so ist es eben kein Staat, höchstens ein Staatsfragment, um mit 
JELLINEK zu reden, und damit keine völkerrechtliche Person, die mit dem 
Protektor in völkerrechtlichem Rechts- und Pflichtverhältniss stehen könnte. 
Das Beispiel Monacos von 1448 beweist nicht, was es soll: hier waren nicht 
die beiden Provinzen Mentone und Roquebrune, sondern der Staat Monaco 
selbst das protegirte Subjekt, mit der Maassgabe, dass letzteres nicht sein 
ganzes Gebiet dem fremden Schutz unterstellte. Die Darlegungen über die 
Rechtsstellung des Schutzstaates würden u. E. richtiger und in sich ge- 
schlossener ausgefallen sein, wenn Verfasser nach dem Vorgange HEILBORN’s 
das Charakteristicum des Protektorats in einer Minderung oder gänzlichen 
Entziehung der Handlungsfähigkeit des Schutzstaates gesehen und in 
Verbindung hiermit die hergebrachten Begriffe des Gesandtschafts-, Konsu- 
lats-, Vertrags- und Kriegsrechts durch die entsprechenden Fähigkeiten 
ersetzt hätte. Aber gleichviel, wie man hierüber denkt, in jedem Falle bietet 
das vorliegende Werk viel des Anregenden und Lehrreichen. 
Zum Schluss seien zwei wesentlichere Druckfehler berichtigt: p. 207 
Zeile 7 v. u. ist augenscheinlich „Etats“ statt „etrangers“, und p. 225 Zeile 5 
y. u. doch wohl „son elastieite“ statt „sa plasticite“ zu lesen. 
Breslau. Beling. 
Peltzer, J., Regierungsrath, Die Begründung von Rentengütern und 
das Grundbuch im Gebiete des Preussischen Allgemeinen 
Landrechts, Mit dem Texte der beiden Rentengutsgesetze vom 
27. Juni 1890 und 7. Juli 1891. Berlin, Franz Vehlen, 1895. VI u. 
1378, M, 3—.
	        
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