Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Peltzer, J., Regierungsratb, Das Gesetz betreffend das Anerben- 
recht bei Renten- und Ansiedelungsgütern vom 8 Juni 
1896. Unter Benutzung der Gesetzesmaterialien für das Gebiet des 
Allgemeinen Landrechts erläutert. Berlin, Franz Vahlen, 1896. VI. u. 
1498. M. 3.—. 
Stier-Somlo, Fritz, Dr. jur., Zur Geschichte und rechtlichen Naturder 
Rentengüter. Berlin, Puttkammer & Mühlbrecht, 1896. 80S. M.1.60. 
In der kurzen Zeit, seit der die preussische Gesetzessprache das Wort 
„Rentengüter“ kennt, hat sich an dies Wort schon eine umfangreiche Littera- 
tur angeknüpft. Die Praxis, die sich auf Grund der beiden Rentenguts- 
gesetze entwickelt hat, ist noch nicht gross genug, um uns zu gestatten, über 
Wert oder Unwert dieser neuen Gesetze ein Urteil zu fällen; sie ist aber 
doch schon hinreichend, um zu zeigen, wie schwierig ihre Ausführung ist 
und zu wie vielen Bedenken ihre Handhabung Anlass giebt. Den Bedürf- 
nissen dieser Praxis dient das Buch PELTZERsS über Rentengüter und Grund- 
buch. Der Verf. sagt: „Das vorliegende Werkchen ist aus der Praxis ent- 
standen und für die Praxis bestimmt. Es ist von dem Bestreben geleitet, 
nicht nur den Beamten der Generalkommissionen, sondern namentlich auch 
den Grundbuchrichtern eine Handhabe für die richtige Anwendung der 
Rentengutsgesetze zu geben.“ Verf. stellt zunächst die Einrichtung und das 
Verfahren der Generalkommissionen und Rentenbanken und ihren Verkehr 
mit dem Grundbuch dar. Dann geht er dazu über, die einzelnen Grund- 
buchoperationen, die bei der Begründung von Rentengütern vorkommen, zu 
betrachten, und giebt schliesslich einen Ueberblick über das einschlägige 
Kostenwesen. Für den Theoretiker, namentlich für jenen, der bisher noch 
keine Gelegenheit hatte, die Thätigkeit einer Generalkommission aus der Nähe 
zu beobachten, ist wohl der erste Abschnitt, in dem uns die Einrichtung 
dieser Behörde geschildert wird, der interessanteste Teil des Buches. Ob 
die Praxis der Zukunft mit den Anschauungen des Verf. in allen Punkten 
übereinstimmen wird, ist abzuwarten; so ist dem Referenten z. B. durchaus 
zweifelhaft, ob die scharfsinnigen Betrachtungen, die Verf. über die Zu- 
ständigkeit der Generalkommissionen in Grundbuchsachen anstellt, wirklich 
mit logischer Konsequenz zu dem Schlusse berechtigen, den er mit den 
Worten ausspricht: „Nach Vorstehendem müssen die Generalkommissionen 
grundsätzlich für befugt erachtet werden, Eintragungen und Löschungen jeg- 
licher Art in den Grundbüchern zu betreiben.“ 
Wenn die eben erwähnte Schrift PELTZERs über die Begründung von 
Rentengütern ihren Inhalt zum Teil aus der Praxis schöpft, so steht eine 
solche Quelle dem an zweiter Stelle genannten Werke desselben Verf. nicht 
zur Verfügung, da das in ihm behandelte Gesetz betr. das Anerbenrecht 
bei Renten- und Ansiedlungsgütern erst eben in Kraft getreten ist. Auch 
in dieser Schrift jedoch hat Verf. lediglich das Bedürfnis der Praxis im 
Auge und vermeidet es mit einer fast übergrossen Sorgfalt, am Inhalt des
	        
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