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Peltzer, J., Regierungsratb, Das Gesetz betreffend das Anerben-
recht bei Renten- und Ansiedelungsgütern vom 8 Juni
1896. Unter Benutzung der Gesetzesmaterialien für das Gebiet des
Allgemeinen Landrechts erläutert. Berlin, Franz Vahlen, 1896. VI. u.
1498. M. 3.—.
Stier-Somlo, Fritz, Dr. jur., Zur Geschichte und rechtlichen Naturder
Rentengüter. Berlin, Puttkammer & Mühlbrecht, 1896. 80S. M.1.60.
In der kurzen Zeit, seit der die preussische Gesetzessprache das Wort
„Rentengüter“ kennt, hat sich an dies Wort schon eine umfangreiche Littera-
tur angeknüpft. Die Praxis, die sich auf Grund der beiden Rentenguts-
gesetze entwickelt hat, ist noch nicht gross genug, um uns zu gestatten, über
Wert oder Unwert dieser neuen Gesetze ein Urteil zu fällen; sie ist aber
doch schon hinreichend, um zu zeigen, wie schwierig ihre Ausführung ist
und zu wie vielen Bedenken ihre Handhabung Anlass giebt. Den Bedürf-
nissen dieser Praxis dient das Buch PELTZERsS über Rentengüter und Grund-
buch. Der Verf. sagt: „Das vorliegende Werkchen ist aus der Praxis ent-
standen und für die Praxis bestimmt. Es ist von dem Bestreben geleitet,
nicht nur den Beamten der Generalkommissionen, sondern namentlich auch
den Grundbuchrichtern eine Handhabe für die richtige Anwendung der
Rentengutsgesetze zu geben.“ Verf. stellt zunächst die Einrichtung und das
Verfahren der Generalkommissionen und Rentenbanken und ihren Verkehr
mit dem Grundbuch dar. Dann geht er dazu über, die einzelnen Grund-
buchoperationen, die bei der Begründung von Rentengütern vorkommen, zu
betrachten, und giebt schliesslich einen Ueberblick über das einschlägige
Kostenwesen. Für den Theoretiker, namentlich für jenen, der bisher noch
keine Gelegenheit hatte, die Thätigkeit einer Generalkommission aus der Nähe
zu beobachten, ist wohl der erste Abschnitt, in dem uns die Einrichtung
dieser Behörde geschildert wird, der interessanteste Teil des Buches. Ob
die Praxis der Zukunft mit den Anschauungen des Verf. in allen Punkten
übereinstimmen wird, ist abzuwarten; so ist dem Referenten z. B. durchaus
zweifelhaft, ob die scharfsinnigen Betrachtungen, die Verf. über die Zu-
ständigkeit der Generalkommissionen in Grundbuchsachen anstellt, wirklich
mit logischer Konsequenz zu dem Schlusse berechtigen, den er mit den
Worten ausspricht: „Nach Vorstehendem müssen die Generalkommissionen
grundsätzlich für befugt erachtet werden, Eintragungen und Löschungen jeg-
licher Art in den Grundbüchern zu betreiben.“
Wenn die eben erwähnte Schrift PELTZERs über die Begründung von
Rentengütern ihren Inhalt zum Teil aus der Praxis schöpft, so steht eine
solche Quelle dem an zweiter Stelle genannten Werke desselben Verf. nicht
zur Verfügung, da das in ihm behandelte Gesetz betr. das Anerbenrecht
bei Renten- und Ansiedlungsgütern erst eben in Kraft getreten ist. Auch
in dieser Schrift jedoch hat Verf. lediglich das Bedürfnis der Praxis im
Auge und vermeidet es mit einer fast übergrossen Sorgfalt, am Inhalt des