Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Gesetzes und seiner Motive Kritik zu üben. Es, kann deshalb auch nicht die 
Aufgabe des Referenten sein, dies Gebiet zu betreten. Uebrigens kann man 
wohl kaum leugnen — gleichviel welchen Standpunkt man dem Anerben- 
recht gegenüber im allgemeinen einnimmt — dass die Einführung des An- 
erbenrechts für Rentengüter nichts weiter ist, als eine folgerichtige Durch- 
führung der Grundgedanken, die zur Schaflung dieser neuen Rechtsinstitute 
führten; denn wenn man die ganze Rentengutsgesetzgebung als einen Ver- 
such zur Verwirkliehung der Ideale des liebenswürdigen Autors der „patrio- 
tischen Phantasien“ ansehen kann, so darf man sich nicht wundern, wenn 
man bei den Rentengütern auch das von Möser empfohlene Anerbenrecht 
findet. Dass sich Verf. in seinen Erläuterungen zum Anerbengesetze auf eine 
Berücksichtigung des Gebietes des preussischen Landrechtes beschränkt, ist 
verständlich, da wohl auf lange Zeit, hinaus die Renten- und Ansiedlungs- 
güter ausserhalb dieses Gebietes keine Rolle spielen werden. Verf. giebt 
zunächst den Text des in Rede stehenden Gesetzes; sodann eine Geschichte 
der parlamentarischen Verhandlungen, die zum Erlass desselben führten; 
dann folgt eine kurze Schilderung seines Inbaltes.. Dass sich diese Schilde- 
rung durch besondere Anschaulichkeit auszeichnet, lässt sich nicht behaupten; 
es wäre vielleicht möglich gewesen, die wichtigsten Punkte weit übersichtlicher 
herauszuarbeiten. Schliesslich giebt Verf. einen Kommentar zu den einzelnen 
Gesetzesparagraphen. Warum Verf. den Text des 42 Paragraphen umfas- 
senden Gesetzes, den er an der Spitze seines Werkchens schon einmal mit- 
geteilt hatte, nun hier nochmals bietet, ist nicht recht einzusehen. Ob die 
vom Verf. gegebenen Erläuterungen einigermassen erschöpfend sind, und 
ob sie ihren Zweck, die bei Handhabung.des Gesetzes auftretenden Schwierig- 
keiten zu erleichtern, erfüllen werden, kann nur die Zukunft lehren; und 
wenn es schwer ist, einen Kommentar zu einem Gesetz zu verfassen, das 
noch nicht in Kraft getreten ist, so ist es vielleicht ebenso schwer, einen 
solchen Kommentar zu kritisieren. 
Während PELTZERs beide Schriften lediglich das praktische Bedürfnis 
berücksichtigen, so lässt sich dasselbe von STIER-SOMLOS Studie über die 
Geschichte und rechtliche Natur der Rentengüter nicht sagen. Dieser Verf. 
sagt ausdrücklich, es sei nicht seine Absicht, „auf die Handhabung der Ge- 
setze in der Praxis, auf die Einzelheiten des Verfahrens einzugehen“. Verf. 
sucht nachzuweisen, dass das Rentengut nichts anderes, als eine zeitgemässe 
Auffrischung der alten Erbpacht sei. Gelegentlich dieser Erörterungen 
rekapituliert er die ganze deutsche Agrargeschichte und die Geschichte des 
Bauernschutzes, ohne jedoch irgend welche originellen Gedankengänge vor- 
zubringen. Trotzdem wird die flott geschriebene Untersuchung auf jeden 
Leser anregend wirken. 
Würzburg. L. Fick.
	        
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