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statt, wenn das Objekt im Gesichtskreise der die Geschütze bedienenden
Mannschaft liegt. Sechs Meilen sind gewiss dieses Mittelmaass, das im
Wege der internationalen Uebereinkunft, als Prinzip, anzunehmen wäre.
Das System des Verf. basirt also auf der Identität des Gesichtskreises mit
der wirklichen Ausdehnung der Vertheidigungsmöglichkeit und auf der
Nothwendigkeit, dieselbe mit den Grenzen der Küstengewässer zusammen-
fallen zu lassen: es ist einfach und bequem; es entspricht den Bedürfnissen
des Küstenstaates, ohne die Interessen der fremden Mächte zu beeinträch-
tigen. Unter anderem müssen wir auch erwähnen, dass GoDEY für die „in-
ternstionalen“ Meerengen, welche die Breite von 12 Meilen nicht über-
schreiten, die Entfernung nur von drei Meilen annimmt; ferner, dass der
Verfasser, was die Neutralität anbelangt, die Resolutionen des Völkerrechts-
Instituts, welche der Zone von sechs Meilen noch eine andere, ebenso breite,
als Zone des fakultativen Schutzes hinzufügen wollen, anzunehmen nicht geneigt
ist. Die friedlichen internationalen Rechtsverhältnisse, und insbesondere
jene, welche die Ausübung der Gerichtsbarkeit betreffen, hat der Verfasser
nicht einer genug tiefgehenden Analysis unterzogen, welche sie zweifelsohne ver-
dient haben; und doch war die Doktrin des Völkerrechts-Instituts, welche GoDEY
erwähnt, ohne sie grösserer Beachtung zu würdigen, ungemein interessant.
Wiederum anregend sind die Ausführungen Goper’s über die rechtlichen
Verhältnisse in Kriegszeiten. Wenn wir nur sagen, dass der Verf. sich
mit der Frage der eventuellen Anwendung der Torpedoboote gegen
die feindlichen Handelsschiffe befasst, die er abfällig beantwortet; dass er
weiter das Asylrecht in Küstengewässern scharfsinnig darstellt; dass er
sich eingehend mit allen Fragen befasst, die den Aufenthalt der Schiffe
der Kriegführenden in neutralen Eigengewässern betreffen: so ist es
genug für den Leser, um ihn vermuthen zu lassen, wie viel Anregung er bei der
Lektüre dieser letzten Kapitel finden könnte. Sie überschreiten gewiss die
engen Rahmen des Studiums über die Küstengewässer und bilden einen
werthvollen Beitrag zur Lehre von der maritimen Neutralität.
Rostworowski.
Die Delikte gegen das Urheberrecht nach deutschem Reichsrecht, dar-
gestellt von Dr. Fritz van Calker, Privatdozent der Rechte an der
Universität Halle. Halle, Max Niemeyer, 1894. XII und 3028. M. 8.—.
Da die meisten Lehrbücher des deutschen Strafrechtes nur vorüber-
gehend der Delikte gegen das Urheberrecht Erwähnung thun, so muss die
vorbezeichnete Arbeit, welche gerade die in vieler Hinsicht so interessanten
Sonderbestimmungen,. die zum Schutze der urheberrechtlichen Interessen er-
lassen: wurden, zum Gegenstande einer eingehenden Untersuchung macht, be-
sonders freudig begrüsst werden. Handelt es sich doch um Güter, die
heute auf wirthschaftlichem und sozialem Gebiete die grösste Bedeutung be-
sitzen, die aber ihrer Eigenart wegen erst seit kurzer Zeit des Rechtsschutzes