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Durch eine eingehende Berücksichtigung des ausländischen Theaterrechtes
und der reichen ausserdeutschen Litteratur hat OPET sein Werk auf eine
höhere, internationale Warte gestellt. Namentlich hat er aber, in richtiger
Erkenntniss der Entstehungsbedingungen des Theaterrechts, überall und viel-
fach, so beim Bühnenengagements- und beim Aufführungsvertrag, mit unleug-
barem Erfolg danach gestrebt, die wissenschaftlichen Gesichtspunkte mit der
deutschen Theaterpraxis in Einklang zu bringen. So hat er uns ein Werk
geliefert, das bei strenger Wissenschaftlichkeit doch auch grade den Bedürf-
nissen des alltäglichen Theaterlebens gerecht wird. So oft der Rezensent,
als Redakteur eines mit dem Theaterwesen in enger Fühlung stehenden
Blattes, über praktische Theaterfragen bei OrEt Rath gesucht hat, ist er
niemals im Stich gelassen worden. Dr. jur. Gruettefien.
Dr. jur. et phil. E, Schwartz, Die Verfassungsurkunde für den preuss.
Staat vom 31. Januar 1850. Nebst Ergänzungs- und Ausführungs-
gesetzen. Breslau, Wilhelm Koebner (Inhaber M. & H. Marcus), 1896.
VI und 632 S. M. 15.—.
Seit einst Lupwıg v. RÖnNE einen grösseren Kommentar zur preussischen
Verfassungsurkunde herausgab, dessen dritte und letzte Auflage 1859 er-
schien, hat sich die Literatur des preussischen Staatsrechtes vorwiegend in
systematischen Darstellungen entwickelt. Neben der kleinen vortrefflichen
Taschenausgabe der Verfassungsurkunde von ARNDT fehlte ein grösserer
Kommentar zur Zeit vollständig. Es ist daher gewiss anerkennenswert, dass
Verf. sich dieser Arbeit unterzogen hat. Die bisherige systematische Lite-
ratur, auf deren Vorarbeiten dieser Kommentar erst aufgebaut werden konnte,
findet dabei sehr wenig den Beifall des Verf. Dass auch Ref. bei dieser
Kritik sehr schlecht davon kommt, soll die Unbefangenheit des Urteils nicht
trüben, denn Ref. befindet sich dabei in ganz anständiger Gesellschaft —
nämlich mit allen bisherigen Bearbeitern des preussischen Staats- und Ver-
‚waltungsrechtes ohne Ausnahme. Unter diesen Umständen sind natürlich
die Erwartungen an das Werk des Verf. aufs höchste gespannt.
Da ist denn nun die sofort eintretende Ernüchterung um so grösser.
Die Einleitung enthält eine dürre Darstellung der Entwicklung der
preussischen Verfassungsfrage, wie man sie ähnlich schon bei RönnE findet,
und die bereits erwähnte Charakteristik der Literatur des preussischen Staats-
rechtes, die man im Interesse des Verf. gern vermisst hätte. Die geschicht-
liche Seite hätte durch Benutzung von TREITSCHKES deutscher Geschichte
‚zweifellos gewonnen.
Es folgt dann der Text der Verfassungsurkunde mit Kommentar.
Beim Lesen des ersten grösseren Abschnittes über die Grundrechte
wird es denn auch sofort klar, weshalb eine kommentarische Bearbeitung
des preussischen Verfassungsrechtes bisher so wenig Anklang gefunden hat,
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