Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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anhaften, treten hier, wo es sich um kleine, leicht übersichtliche Gesetze 
handelt, weniger. hervor. Besonders das Vereinsgesetz zeichnet sich durch 
erschöpfende Berücksichtigung der Rechtsprechung und der verschiedenen 
Ministerialreskripte aus. 
Das Werk des Verf. ist also immerhin ein nach manchen Richtungen 
dankenswertes Unternehmen, wenn es auch nicht das giebt, was es zu ver- 
sprechen scheint. Der übersichtliche Abdruck der für das preussische Ver- 
fassungsrecht in Betracht kommenden Gesetze und Verordnungen in schöner 
Ausstattung und mit einem vorzüglichen Register wird sich daher gewiss 
manche Freunde erwerben. 
Berlin. Conrad Bornhak. 
Arangio Ruiz (G), Le Associazioni e lo Stato. Napoli 1895. 511 pp. 
Das Werk zerfällt in drei Abschnitte. Der erste behandelt Inhalt, Form 
und Grenzen der Assoziation, der zweite, weitaus grösste, betrachtet ihre 
Entwicklung in geschichtlicher und rechtsvergleichender Darstellung, der dritte 
ist theoretischen Ausführungen über das Verhältnis des Staates zur Asso- 
ziation gewidmet. Die Ansicht des Referenten, dass diese umfassende Auf- 
gabe in ca. 500 Seiten klein Oktav in zufriedenstellender Weise kaum gelöst 
werden könnte, wurde durch Lektüre des Buches trotz seiner unleugbar 
grossen Vorzüge voll bestätigt. Ein Sonderabdruck aus der grossen italie- 
nischen juristischen Encyklopädie verrät die Arbeit ihren Ursprung, da der 
Verfasser der Gefahr, in derartigen Arbeiten auf Kosten der Tiefe zu sehr 
in die Breite zu gehen, leider nicht entronnen ist. 
Dies zeigt sich schon im ersten Teil, bei der Abgrenzung seines Themas, 
wo die Ausführungen des Verfassers, trotzdem er Digressionen auf ferner- 
liegende Gebiete, wie Staatenvereinigungen etc. Raum giebt, der präzisen 
Formulierung ermangeln, wo wir z.B. statt einer Definition der „reunione 
publica“ die Versicherung hinzunehmen haben, sie komme der Lösung der 
Quadratur des Kreises gleich. Hier hätten wir doch wenigstens den Versuch 
einer solchen Definition erwartet. 
Nach einer nicht recht ausgiebigen historischen Darstellung folgt eine 
Aufzählung der geltenden Bestimmungen in den einzelnen Staaten, die uns 
Holland, Luxemburg, Dänemark, Island, Griechenland, Bulgarien, England, 
Frankreich, Belgien, Deutschland, Spanien, Oesterreich-Ungarn, die Schweiz, 
die Vereinigten Staaten von Nordamerika und Italien vorführt. 
Gegenüber der Fülle der hier gegebenen Thatsachen, Daten und Zahlen 
wäre es billige Weisheit des Referenten, die einzelnen Ungenauigkeiten, die 
dieser Teil enthält, aufzuzählen; doch muss man von einer wissenschaftlichen 
Arbeit, die ausdrücklich für Nachschlagzwecke geschrieben ist, in dieser Hin- 
sicht ganz besondere Sorgfalt erwarten! Um nur das eine oder das andere 
herauszugreifen, zitiert Ruız als ältesten „Akt“ über „riots“ 18 Henry IV. 
(1399), während bereits 17 Rich. II, c. 8 klar von der Unterdrückung von
	        
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