Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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riots spricht, STEPHENS sogar noch auf 7 Edw. Ist s. a. D 1279 as to coming 
armed to Parliament und auf 33 Edw. Ist, 2. 1304 (definition of conspira- 
tors) zurückgeht; die „Working Men Association“ ferner, der Rvız in der 
Reformbewegung in den dreissiger Jahren eine so grosse Bedeutung beimisst, 
wird in englischer Litteratur gewöhnlich charakterisiert als „being a body 
of nondescript persons of no importance*. Ru1lz bespricht den Mangel einer 
einschlägigen englischen Litteratur, scheint aber die hierhergehörigen Arbeiten 
yon STEPHENS (History of the Criminal Law of England 1883), von R. 8. 
WrıeHt (The Law of Criminal conspiracies 1871) u.a. m. nicht zu kennen. 
In seiner Darstellung der französischen Koalitionsbewegung findet z.B. die 
„Loi sur les attroupements (7”—9 juin 1848)“ keinen Platz, und wenn Ruiz 
mit dem Gesetz vom 21. März 1884 über die Syndicats professionels ab- 
schliesst, übersieht er eine ganze Reihe wichtiger d&crets und Ministerialerlasse, 
die sich hier angeschlossen haben, etc. 
Im dritten Abschnitt plaidiert Rvız, trotzdem augenscheinlich die Arbeit 
noch unter dem frischen Eindruck der letzten anarchistischen Attentate ge- 
schrieben ist, für grosse, vielleicht für zu grosse Freiheit. Er erwünscht zum 
Schluss für Italien, was ihm bewundernswert erscheint, nämlich eine der nord- 
amerikanischen ähnliche Verfassung, die nach ihm das Idealstaatsgebäude, 
die Pyramide darstellt, zu der die breite Masse des Volkes den Unterbau 
bildet. Referent hat verschiedentlich durch Amerikakenner die Ansicht er- 
halten, dass nicht alles Gold ist, was dort als Volksvertretung glänzt! 
London. Ed. E, Lehwess. 
Het beklemrecht in zijne geschiedkundige ontwikkelung door Mr. 
Seerp Gratama. Groningen 1895. 400 pp. 
Unter „beklemrecht* will der Verfasser die Gesamtheit der die lease 
berührenden Rechtsverhältnisse verstanden wissen, deren eigentümlicher Ent- 
wicklung er in dieser Untersuchung nachgeht. Auf Grund seiner archiva- 
lischen Studien wendet er sich gegen die in den Niederlanden herrschende 
Meinung, den Ausgangspunkt des „beklemrechts“ im Mietsverhältnis, so wie 
es im Landrecht geregelt ist, zu suchen. Ganz besonders seien die Arbeiten 
(1828—37) von H. O. Feıta für diese Ansicht massgebend gewesen, nach der 
man dann unter dem Einfluss der Staatsresolutionen ein eigenartiges „beklem- 
recht“ immer nur neben dem Mietsverhältnis entwickelt habe. So lange man 
von dieser Lehre nicht habe loskommen können, habe die Praxis immer da, 
wo die Bestimmungen des Landrechts sich als unzureichend erwiesen, auf die 
Staatsresolutionen zurückgegriffen, statt selbständige Regeln für das „beklem- 
recht“ zu entwickeln. Dies führt den Verfasser, der uns im Titel vorzüglich 
die geschichtliche Entwicklung verspricht, dazu, neben seinen historischen 
Studien eine Grundlegung seiner Ansicht über das leaseverhältnis de lege 
ferenda zu geben. Dieser Entwurf bietet mit den englischen Rechtsverhält-
	        
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