Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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können, zu erörtern, indem er nicht bei der italienischen Litteratur, Gesetz- 
gebung und Rechtsprechung Halt macht, sondern auch ausländische Schrift- 
steller und Kodifikationen wie insbesondere die deutsche Wechselordnung 
und den Titel XXIX des schweizerischen ÖObligationenrechtes in den Kreis 
seiner Betrachtungen zieht. Er verkennt dabei nicht den bahnbrechenden 
Einfluss, den die deutsche Wechselrechtstheorie dieses Jahrhunderts auf alle 
neueren Wechselrechtskodifikationen und Theorien geübt hat und weist TaöL 
dem Vater des modernen deutschen Wechselrechtes und damit des Wechsel- 
rechtes der Welt, den ihm gebührenden ehrenvollen Platz an. Dabei ver- 
gisst er aber nicht, dass das italienische Gesetz von 1865 unter dem direkten 
Einflusse des französischen Code de Commerce stand und vernachlässigt da- 
her ebensowenig die französischen Autoren. 
Ueo SoRANI zeigt sich in vorliegendem Buche als ein Mann, der das 
schon eine mehrhundertjährige Geschichte besitzende Wechselrecht mit kühnen 
Blicken in die Zukunft betrachtet. Bei ihm wird man gespannt sein dürfen, 
wie er das erst in unserem Jahrhundert auf die Welteroberung ausziehende 
Institut des Check, das ihm, weil noch in der Entwickelung begriffen, weniger 
Sprödigkeit entgegensetzt, behandeln wird. Wir dürfen also mit Interesse 
auch der Fortsetzung des Werkes entgegensehen. Dr. F. Fick. 
Sammlung von Gutachten und Entscheidungen über den Um- 
fang der Gewerberechte. Nach amtlichen Quellen herausgegeben 
von Dr. Friedrich Frey und Dr. Rudolf Maresch. II. Band. Wien, 
Moritz Perles, 1897. 506 S. Brosch. M. 10.—. Gebdn. M. 11.60. 
Der vorliegende, mit wissenschaftlicher Gründlichkeit und anerkennens- 
werther Sachkenntniss gearbeitete Band enthält Gutachten der österreichi- 
schen Handels- und Gewerbekammern über den Umfang der Gewerberechte 
(aus den Jahren 1893—1895), sowie einschlägige neuere rechtskräftige Ent- 
scheidungen von Behörden, 
Dieser Band ist auch für den Theoretiker sehr instruktiv. Manche 
Gutachten der Sammlung sind mit besonderer juristischer Schärfe gearbeitet, 
so beispielsweise das Gutachten No. 3355, welches eine interessante Erläute- 
rung des $ 60 der österreichischen Gewerbeordnung (Feilbieten im Umher- 
ziehen) enthält,! ferner das Gutachten No. 3256, welches eine gute Kom- 
mentirung des $ 16 lit. a der österreichischen Gewerbeordnung bietet. 
Die Sammlung von Frey und Maresch gibt — ich möchte sagen — 
den Ersatz für ein Gesetz über den Umfang der subjektiven Gewerberechte. 
Es ist den Verfassern dieser Sammlung beizustimmen, wenn sie in dem 
Vorworte zum zweiten Bande derselben bemerken, dass die Samınlung zu 
einem unentbehrlichen Behelfe bei den österreichischen politischen Behörden, 
Handels- und Gewerbekammern und Genossenschaften geworden ist. 
Wien. Doceut Dr. Heilinger.
	        
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