Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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noch keinen Anspruch auf Freisprechung; die Geschworenen 
können ihn vielmehr, unter Freisprechung bezüglich der 
perjury, einer unter $& 2 strafbaren Handlung schuldig be- 
finden. Die Bestrafung ist solchenfalls dieselbe, als wäre 
die Ueberführung auf eine Anklage wegen einer unter $ 2 
strafbaren Handlung erfolgt. 
8 6. 1. Im ordentlichen Anklageverfahren wegen perjury, 
wegen Abgabe oder wegen Benutzung einer falschen Er- 
klärung braucht die Anklageschrift nur die Substanz der 
zur Last gelegten, strafbaren Handlung und ferner die Per- 
son anzugeben, vor welcher die strafbare Handlung be- 
gangen wurde; es bedarf nicht der Anführung eines Teils 
des etwaigen Verfahrens, in dessen Verlaufe die strafbare 
Handlung begangen ist, noch der Anführung des Auftrages 
oder der Kompetenz derjenigen Person, vor welcher die 
strafbare Handlung begangen wurde. 
2. Im ordentlichen Anklageverfahren wegen Teilnahme 
an einer perjury, an der Abgabe oder Benutzung einer fal- 
schen Erklärung braucht, falls das Hauptdelikt begangen 
wurde, nur dieses in der Anklageschrift mit dem Bemerken 
angeführt zu werden, dass der Angeklagte daran Teil ge- 
nommen hat. Wurde das Hauptdelikt nicht begangen, so 
genügt die Angabe der Substanz der zur Last gelegten 
strafbaren Handlung, ohne dass Punkte angeführt zu werden 
brauchen, welche in einer perjury betreffenden Anklageschrift 
unerwähnt bleiben könnten. 
3. Für die Zwecke einer Strafverfolgung wegen perjury 
oder wegen Teilnahme an derselben gilt eine Person als 
rechtmässig beeidigt, falls ihr der geleistete Eid von einer 
Person abgenommen wurde, welche zur Abnahme von Eiden 
befugt ist, und falls der geleistete Eid von der letzt gedach- 
ten Person im gewöhnlichen Verlaufe der Ausübung ihrer 
Befugnisse abgenommen ist, ohne Rücksicht darauf, ob das
	        
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