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noch keinen Anspruch auf Freisprechung; die Geschworenen
können ihn vielmehr, unter Freisprechung bezüglich der
perjury, einer unter $& 2 strafbaren Handlung schuldig be-
finden. Die Bestrafung ist solchenfalls dieselbe, als wäre
die Ueberführung auf eine Anklage wegen einer unter $ 2
strafbaren Handlung erfolgt.
8 6. 1. Im ordentlichen Anklageverfahren wegen perjury,
wegen Abgabe oder wegen Benutzung einer falschen Er-
klärung braucht die Anklageschrift nur die Substanz der
zur Last gelegten, strafbaren Handlung und ferner die Per-
son anzugeben, vor welcher die strafbare Handlung be-
gangen wurde; es bedarf nicht der Anführung eines Teils
des etwaigen Verfahrens, in dessen Verlaufe die strafbare
Handlung begangen ist, noch der Anführung des Auftrages
oder der Kompetenz derjenigen Person, vor welcher die
strafbare Handlung begangen wurde.
2. Im ordentlichen Anklageverfahren wegen Teilnahme
an einer perjury, an der Abgabe oder Benutzung einer fal-
schen Erklärung braucht, falls das Hauptdelikt begangen
wurde, nur dieses in der Anklageschrift mit dem Bemerken
angeführt zu werden, dass der Angeklagte daran Teil ge-
nommen hat. Wurde das Hauptdelikt nicht begangen, so
genügt die Angabe der Substanz der zur Last gelegten
strafbaren Handlung, ohne dass Punkte angeführt zu werden
brauchen, welche in einer perjury betreffenden Anklageschrift
unerwähnt bleiben könnten.
3. Für die Zwecke einer Strafverfolgung wegen perjury
oder wegen Teilnahme an derselben gilt eine Person als
rechtmässig beeidigt, falls ihr der geleistete Eid von einer
Person abgenommen wurde, welche zur Abnahme von Eiden
befugt ist, und falls der geleistete Eid von der letzt gedach-
ten Person im gewöhnlichen Verlaufe der Ausübung ihrer
Befugnisse abgenommen ist, ohne Rücksicht darauf, ob das