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Sehr exakt und interessant sind die Ausführungen WALKER’s über die
Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Ausländer. Hier hat der Verfasser ins-
besondere die Neuerungen, welche die neuen österreichischen Civilprozess-
gesetze gebracht haben, in’s hellste Licht gestellt.
Den grössten Raum nimmt — wie billig — das Kapitel über die
Vollstreckung ausländischer Urtheile ein, und hier hat der Autor die viel-
fachen Aenderungen, welche die neuen Civilprozessgesetze, speziell die
SS 79—86 der neuen Exekutionsordnung gebracht haben, sehr eingehend
unter Heranziehung der deutschen Litteratur über die 8$ 660 und 661 der
C.-P.-O. auf das Gründlichste erörtert.
Nebenbei sei auf zwei Druckfehler hingewiesen: auf S. 197, 4. Z. hat
es statt „Ersatzstellung“ „Ersatzzustellung*; auf S. 205, 7. Z. v. o. statt
„wird“ „werden“ zu heissen.
Fassen wir das Urtheil über dieses Buch zusammen, so können wir
nicht umhin, den grossen Fleiss, die Gründlichkeit der Darstellung, die
Klarheit des Ausdruckes, die umsichtige Benützung der fremden Litteratur,
die geschickte Anordnung des Stoffes lobend hervorzuheben.
Wenn wir auch nicht in allen Punkten mit den Resultaten der For-
schung einverstanden sind, so müssen wir doch sagen, dass diese Abhandlung
einen äusserst werthvollen Beitrag zu einem System über das neue österrei-
chische Civilprozessrecht bildet.
Fragen des internationalen Rechtes sind in Oesterreich bisher nur
wenig behandelt worden. Es muss daher mit Befriedigung begrüsst werden,
dass abermals ein Österreichischer Autor es unternahm, auf diesem Gebiete
Probleme zu suchen und zu lösen.
Das besprochene Werk wird in Fragen des internationalen Civilprozess-
rechtes dem Theoretiker wie dem Praktiker werthvolle Aufschlüsse und
reiche Förderung geben.
Wien. Heilinger.
Carl Bulling, Die Rechte der unehelichen Kinder nach dem Entwurf
eines B.G.B. für das Deutsche Reich. Berlin, Rosenbaum & Hart, 1895.
8%. 868. M.1—.,
Derselbe, Die deutsche Frau und das B.-G.-B. Ebenda, 1896. 8°.
170 S. M. 1.50.
Beide Schriften behandeln lediglich den Entwurf des Gesetzbuches und
sind gegenwärtig durch die definitive Verabschiedung des Gesetzbuches über-
holt. Ihrem Inhalt ‘nach stehen sie auf einem ziemlich extremen Standpunkt,
zu Gunsten der Frauenbewegung, der manchmal in fast fanatischer Weise
vertreten wird. Im Uebereifer vergisst der Verfasser zuweilen, was er selbst
einige Seiten vorher geschrieben hat. So z. B. wenn er sich in der ersten
Schrift (S. 17) sehr dafür ereifert, dass der Mutter des unehelichen Kindes di&
elterliche Gewalt zugestanden werde (ein Standpunkt, den Referent übrigens