Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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theilt), und wenn er dann (S. 60) verlangt, dass die Mutter für nicht berechtigt 
erklärt werde, den Prozess wegen Feststellung der Vaterschaft zu führen, 
damit sie als Zeugin vernommen werden könne. Dass eine Vorschrift letzterer 
Art gerade voraussetzt, dass das Kind einen Vormund hat und die Mutter 
also nicht die elterliche Gewalt übt, hat der Eifer den Verfasser übersehen 
lassen. 
In der zweiten Schrift geht Buruma dem mundium des Mannes sehr 
zu Leibe, welches nach seiner Meinung allen bestehenden Gesetzen auch un- 
ausgesprochen zu Grunde liegt und die Quelle aller Misshelligkeiten in der 
Ehe ist. Auf S. 37 lesen wir, dass „zwei Dinge unter dem Mundium unmöglich 
waren, Liebe und Achtung“. Was sind wir gewöhnlichen Männer danach doch 
für Thoren, zu. glauben, dass auch bisher unsere Frauen Liebe und Achtung 
uns entgegengebracht und von uns empfangen haben! Erst wenn die BuLLIn@- 
schen Vorschläge in der Gesetzsammlung stehen, wird dergleichen vorhanden 
sein. Diese Vorschläge verlangen eine schiedliche Abgrenzung der Ressorts 
zwischen Mann und Frau, festgelegt durch Gesetz und zwar für den Mann 
die Geldbewilligung und die Bestimmung von Wohnort und Wohnung, für 
die Frau die Führung des Hauswesens und die Kindererziehung mit Aus- 
nahme der Berufswahl und der Erziehung der Knaben nach absolvirter Schul- 
pflicht. In diesem Ressort hat jedes der Eheleute selbständig zu entscheiden. 
Auf S.45 erfahren wir genau, auf welche Art in dieser Zukunftsehe ein Sofa 
angeschafft wird: der Mann bestimmt den Preis, den es kosten darf, die 
Frau aber die Farbe. Dass einem — sonst scharfsinnigen — Juristen die 
Ironie entgeht, welche hierin liegt, darf Wunder nehmen. Wie denn, wenn der 
Mann mit seinem Geldbewilligungsrecht die Methode der konstitutionellen 
Kammern nachahmt und das Geld nicht anders bewilligt, als gegen die Kon- 
zession, dass er auch die Farbe bestimmen darf? Und wie, wenn er dieses 
Prinzip gerade bei denjenigen Ausgaben anwendet, welche wesentlich im 
Interesse der Frau liegen? In der That liegt in diesem Punkte der Schlüssel 
für die Stellung des Mannes in der Familie. Sein Uebergewicht beruht darauf, 
dass er Frau und Kinder ernährt. Desshalb ist das Uebergewicht des Mannes 
nichts Willkürliches, durch Gesetz Geschaffenes, sondern es beruht ganz noth- 
wendig auf den bestehenden sozialen Verhältnissen. Wer da meint, die 
letzteren so umformen zu können, dass jede Frau ihre eigene Ernährerin sein 
kann und den Mann nicht braucht, der mag eine genau gezirkelte Gleich- 
berechtigung der Frau in Gesetzesparagraphen festzulegen unternehmen. Auf 
dem Boden der bestehenden sozialen Verhältnisse aber würden derartige Ver- 
suche nur die Machtlosigkeit des Gesetzgebers offenbaren: der Mann als 
Familienernährer wird immer auch das Familienhaupt bleiben. 
Sehr einverstanden ist Referent mit dem, was BuLLmne $S. 5l ff, über 
die Berechtigung der Frau sagt, an den allgemeinen geistigen Bestrebungen 
der Nation nach ihrem alleinigen und freien Ermessen Theil zu nehmen. 
Allein Referent meint, dass das B.-G.-B. nichts bestimmt, was dem entgegen-
	        
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