Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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stände. Der vielbesprochene $ 1354 über das Entscheidungsrecht des Mannes 
in gemeinschaftlichen Angelegenheiten enthält für dieses Recht der Frau 
keine andere Schranke, als diejenige, die aus der Natur der Verhältnisse 
sich auch dann ergeben würde, wenn diese Vorschrift gar nicht existirte. 
An mehreren Stellen beider Bücher finden sich übrigens arge Fehler. 
So z. B. auf S. 60 der ersteren Schrift bei Anwendung der 88 348 ff. C.-P.-O. 
(wo 8 349 No. 2 so behandelt wird, als ob er in $ 350 zitirt wäre, während 
dort nur $ 349 No.1 zitirt ist und wo $ 350 No.2 eine gänzlich falsche 
Anwendung erfährt) und auf S. 147, 161 u. 164 der zweiten Schrift, wo die 
Vorschriften über die elterliche Gewalt der Mutter, über Bestellung eines 
Beistandes u. dgl. völlig falsch dargestellt sind. 
Berlin. Hermann Jastrow. 
Hauptmann, Das Wappenrecht. Historische und dogmatische Darstellung 
der im Wappenwesen geltenden Rechtsgrundsätze. Ein Beitrag zum 
deutschen Privatrecht. Bonn, P. Hauptmann, 1896. XVI und 583 8. 
M. 15.—. 
Zu den Punkten, in denen die deutsche Rechtsauffassung eine ganz 
andere war als die des Römers, gehört das Recht an einem Zeichen. An 
ihm, wie auch am Namen und Aehnlichem könne man gar kein Recht haben 
— so entschied das corpus juris. Erst unserer Zeit war es vorbehalten, mit 
der fremden Rechtsauffassung zu brechen und heutzutage haben wir Marken- 
und Firmenschutz, wie auch eine Reihe ähnlicher Rechte, die als „Rechte 
an immateriellen Gütern“ oder als „Individualrechte* dem Juristen wohlbe- 
kannt sind. 
Hat es die römisch-rechtliche Doktrin fertig gebracht, bis in unsere 
Tage hinein die deutsche Rechtsanschauung zurückzudrängen, so ist es um 
so interessanter, den Rechtsbeziehungen eines Zeichens nachzugehen, bei dem 
die deutsch-rechtliche Idee, aller römisch-rechtlichen Anfeindung zum Trotz, 
sich durch alle Jahrhunderte hindurch bis in unsere Tage erhalten hat, Dieses 
Zeichen ist das Wappen. Bei ihm hat das (fewohnheitsrecht stets daran 
festgehalten, dass man ein Recht an seinem Wappen habe, und oft genug 
kam diese Rechtsanschauung im Laufe der Jahrhunderte in gerichtlichen 
Entscheidungen zum Ausdruck. Und nicht nur erhalten hat sich die Idee 
des Rechtes an einem Zeichen beim Wappen, sondern seine Rechtsbezie- 
hungen sind auch reich ausgestaltet und zum Theil sogar recht komplizirte 
geworden, komplizirter als bei irgend einem anderen Zeichen. Trotz des 
hohen Interesses, welches somit das Wappenrecht für das deutsche Privat- 
recht, speziell für die junge Lehre vom Rechte an einem Zeichen hat, ist es 
von den Germanisten bisher fast vollständig vernachlässigt worden. Man 
begreift leicht, wesshalb. Um es zu bearbeiten, musste man neben der Juris- 
prudenz die Heraldik beherrschen, eine immerhin dem Juristen ferner liegende 
Disziplin, deren Studium aber doch nicht so gänzlich vernachlässigt werden
	        
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