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stände. Der vielbesprochene $ 1354 über das Entscheidungsrecht des Mannes
in gemeinschaftlichen Angelegenheiten enthält für dieses Recht der Frau
keine andere Schranke, als diejenige, die aus der Natur der Verhältnisse
sich auch dann ergeben würde, wenn diese Vorschrift gar nicht existirte.
An mehreren Stellen beider Bücher finden sich übrigens arge Fehler.
So z. B. auf S. 60 der ersteren Schrift bei Anwendung der 88 348 ff. C.-P.-O.
(wo 8 349 No. 2 so behandelt wird, als ob er in $ 350 zitirt wäre, während
dort nur $ 349 No.1 zitirt ist und wo $ 350 No.2 eine gänzlich falsche
Anwendung erfährt) und auf S. 147, 161 u. 164 der zweiten Schrift, wo die
Vorschriften über die elterliche Gewalt der Mutter, über Bestellung eines
Beistandes u. dgl. völlig falsch dargestellt sind.
Berlin. Hermann Jastrow.
Hauptmann, Das Wappenrecht. Historische und dogmatische Darstellung
der im Wappenwesen geltenden Rechtsgrundsätze. Ein Beitrag zum
deutschen Privatrecht. Bonn, P. Hauptmann, 1896. XVI und 583 8.
M. 15.—.
Zu den Punkten, in denen die deutsche Rechtsauffassung eine ganz
andere war als die des Römers, gehört das Recht an einem Zeichen. An
ihm, wie auch am Namen und Aehnlichem könne man gar kein Recht haben
— so entschied das corpus juris. Erst unserer Zeit war es vorbehalten, mit
der fremden Rechtsauffassung zu brechen und heutzutage haben wir Marken-
und Firmenschutz, wie auch eine Reihe ähnlicher Rechte, die als „Rechte
an immateriellen Gütern“ oder als „Individualrechte* dem Juristen wohlbe-
kannt sind.
Hat es die römisch-rechtliche Doktrin fertig gebracht, bis in unsere
Tage hinein die deutsche Rechtsanschauung zurückzudrängen, so ist es um
so interessanter, den Rechtsbeziehungen eines Zeichens nachzugehen, bei dem
die deutsch-rechtliche Idee, aller römisch-rechtlichen Anfeindung zum Trotz,
sich durch alle Jahrhunderte hindurch bis in unsere Tage erhalten hat, Dieses
Zeichen ist das Wappen. Bei ihm hat das (fewohnheitsrecht stets daran
festgehalten, dass man ein Recht an seinem Wappen habe, und oft genug
kam diese Rechtsanschauung im Laufe der Jahrhunderte in gerichtlichen
Entscheidungen zum Ausdruck. Und nicht nur erhalten hat sich die Idee
des Rechtes an einem Zeichen beim Wappen, sondern seine Rechtsbezie-
hungen sind auch reich ausgestaltet und zum Theil sogar recht komplizirte
geworden, komplizirter als bei irgend einem anderen Zeichen. Trotz des
hohen Interesses, welches somit das Wappenrecht für das deutsche Privat-
recht, speziell für die junge Lehre vom Rechte an einem Zeichen hat, ist es
von den Germanisten bisher fast vollständig vernachlässigt worden. Man
begreift leicht, wesshalb. Um es zu bearbeiten, musste man neben der Juris-
prudenz die Heraldik beherrschen, eine immerhin dem Juristen ferner liegende
Disziplin, deren Studium aber doch nicht so gänzlich vernachlässigt werden