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lung des Königs als obersten Gerichtsherrn im Ganzen betrachtet — „nichts
Wesentliches darin gegen früher geändert hat“ (S. 33). Das Lehenrecht
dringt auch da ein; mit der Erwerbung des Bannleiherechtes durch einzelne
geistliche Gerichtsinhaber tritt die Feudalisirung der königlichen Gerichts-
hoheit bereits Anfang des folgenden (13.) Jahrhunderts deutlich zu Tage. Dem
ging eine Uebergangszeit sicher voran, verschiedene Ansätze zu neuer Ent-
wickelung lassen sich nachweisen. Haben doch manche Forscher in einzelnen
Fällen dieser Zeit bereits eine solche Wandlung erblicken wollen. Das Wesen
dieses Ueberganges darzulegen, wäre näherer Untersuchung werth gewesen.
Bei diesem Capitel schon macht sich ein bedeutsamer Mangel der Ar-
beit fühlbahr. Die italienischen Verhältnisse wurden von vornherein
nicht berücksichtigt. Es findet daher auch die wichtige Frage nach der
Einwirkung dieser auf Deutschland keine entsprechende Würdigung. Der
Einfluss Italiens war damals sicher in weit höherem Grade wirksam, als hier
angedeutet wird (delegirte Richter etc. S. 12ff.).
Eine sehr deutliche Wandlung macht sich auf dem Gebiete der mili-
tärischen Hoheitsrechte bemerkbar. Das war vornehmlich bedingt durch
die staatsrechtliche Stellung, welche den Fürsten jetzt zukam (Heerfahrts-
Beschluss, Bestimmung von Ziel und Zweck derselben, Befestigungsrecht).
Aus demselben Grunde wie da, scheinen die Hoheitsrechte des Königs auch
in finanzieller Beziehung nunmehr eingeschränkt (bei Verfügungen über
Reichsgut). Das kommt, freilich nicht neu, zu entsprechender Darstellung.
Hinsichtlich des Verfügungsrechtes über die Reichsklöster (S. 68ff.)
hätte für die Beurtheilung auch die politische Rücksichtnahme auf die Bi-
schöfe als Stützen der staufischen Reichspolitik in Rechnung gezogen werden
sollen. In einzelnen Fällen (z. B. St. Maximin-Trier) war das sicherlich
ausschlaggebend,
Bedeutsam regt sich damals zuerst das Streben der deutschen Könige
nach Erwerbung und Ausbildung einer besonderen Hausmacht (S. 52ff.).
Dasselbe wurde, was der Verf. nicht hervorhob, durch dieselben Gründe
bedingt, welche auch zur Ausbildung der Ministerialität als Kerntruppe
der staufischen Heere geführt hatten. Seitdem das Königthum in der Ver-
fügung über das Reichsgut und dessen Ausnützung durch Anrechte der
Fürsten beschränkt war, gebot ihm das natürliche Interesse, sein Hausgut
nicht mehr im Reichsgut aufgehen zu lassen, sich durch Vermehrung jenes’
eine von diesen Beschränkungen unabhängige Machtquelle zu sichern.
Neue Einnahmequellen gewannen die Staufer in dem Regalien- und
Spolienrecht (8. 80f.). Früher schon ab und zu vom Kaiser in Anspruch
genommen, wurden sie doch jetzt erst nachdrücklich gehandhabt. Ursprung
und politische Bedeutung ihres Aufkommens zu beleuchten, hätte gerade
hier Interesse gehabt. Auch die Hervorhebung der juristischen Momente
wäre da erwünscht gewesen. Der Verf. ist diesen, noch keineswegs klaren
Fragen wiederum sorgsam aus dem. Wege gegangen.
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 4. 40