Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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kennenden, Annehmlichkeit und Nutzen und Pflicht abwägenden und fühlen- 
den Ich. Nur die Abstraktion kann das Wollen vom Vorstellen und Fühlen 
abtrennen. Betrachten wir den in dieser Weise abgetrennten für sich allein 
gedachten Willen, so kann dieser Wille absolut nichts wollen; er ist tot 
und ohne jede Fähigkeit sich zu einer Handlung zu entscheiden. — Es kommt 
an dieser Stelle, wo es gilt, die sog. Willensfreiheit vom Standpunkte der 
Begriffe der Nothwendigkeit und Möglichkeit aus zu beurtheilen, nur darauf 
an, dass wir das Wesen der Willensfreiheit in dem Bewusstsein finden, dass 
die Entscheidung aus der Tiefe des eigenen Ich stammt, in welcher das 
vorstellende, fühlende und wollende Ich eben vollständig identisch, ganz 
ein und dasselbe Ich sind, und dass andrerseits die Abstraktion von diesem 
Thatbestand, welche den Begriff des Wollens für sich allein in dem Worte 
Willen verselbständigt, jeden Antrieb und jede Möglichkeit einer Entschei- 
dung auslässt etc.“ 
Verf. erklärt sich gegen das liberum arbitrium indifferentiae und für 
den Determinismus, und zwar aus lauter Gründen, welche ich auch angeführt 
habe. Aber damit will ich seine Ausführungen keineswegs als überflüssig 
bezeichnet haben, denn unermüdlich und mit grossem Scharfsinn geht er 
auf das einzelne ein und widerlegt die unzähligen auf reinem Missverstand 
beruhenden Einwände gegen den Determinismus. Den eigentlichen tieflie- 
genden Grund der Abneigung vieler gegen die deterministische Lehre hat 
er nicht richtig erfasst. Er liegt darin, dass diese uns doch zuletzt vor 
blossen Thatsachen stehen bleiben lässt, den angeborenen Anlagen, den 
Schicksalen, von welchen die Entwicklung des Charakters abhängt, und den 
unzähligen Zufällen, welche im gegebenen Augenblick den Vorstellungsver- 
lauf und die Stimmung beeinflussen. Aber nach der ganzen Art seines 
Denkens ist anzunehmen, dass er, hierauf aufmerksam gemacht, mit mir ant- 
worten würde, 1. dass Ethik und Rechtsphilosophie, speziell Straftheorie nicht 
beanspruchen, eine metaphysische Gesammtauffassung der Welt und des 
Lebens zu geben, und 2. dass die Ursachelosigkeit der Willensentscheidun- 
gen und der leere Freiheitsbegriff mit seinen Widersprüchen und seiner Un- 
durchführbarkeit das metaphysische Bedürfniss, welches der Determinismus 
nicht befriedigt, erst wohl recht nicht befriedigen kann. 8. „Grundzüge der 
Ethik* 8. 90ff. 
Auch die Erklärung des Scheines der Freiheit, welcher sich jeder be- 
wusst werde, ist ihm nicht gelungen. Wenn ihn nicht irgendwer oder -was 
verhindert hätte, von meinen Arbeiten Kenntniss zu nehmen, so würde er 
die verschiedenen Sinne und Bedeutungen des Könnens und Möglichseins 
kennen und demnach wissen, dass das Bewusstsein, immer auch anderes 
wollen gekonnt zu haben nur die Möglichkeit des abstrakt Allgemeinen ist, 
dass der Begriff meines Wollens sich mit jedem sozusagen Wollbaren ver- 
trägt. Nur die Kenntniss jener verschiedenen Relationen, in welchen Kön- 
nen und Möglichsein ausgesagt wird, kann zur definitiven Ueberwindung 
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