Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

_ 592 _ 
2. Wurde eine Strafverfolgung wegen perjury in Gemäss- 
heit des 8 7 angeordnet oder wurde die Begründetheit dieser 
Strafverfolgung von einer Person bescheinigt, welche auf 
Grund des 8 7 die Strafverfolgung anordnen kann, so sind 
in Ermangelung anderweitiger, gerichtlicher Entscheidung 
die Kosten der Strafverfolgung, wie im Falle einer Felony, 
zu behandeln. 
3. Eine die Strafverfolgung anordnende Bescheinigung 
kann weder für die Zwecke der Hauptverhandlung, noch 
im Verlaufe derselben zum Beweise benutzt werden. 
8 8. 1. Dieses Gesetz findet auch auf perjury und falsche 
Erklärungen Anwendung, welche für die Zwecke einer in- 
ländischen Angelegenheit ausserhalb des Vereinigten König- 
reichs (in den Kolonien oder im Auslande) begangen bezw. 
abgegeben wurden, sowie ferner auf perjury und falsche 
Erklärungen, welche ausserhalb des Vereinigten Königreichs 
(in den Kolonien oder im Auslande) vor einer Person statt- 
fanden, welche jeweilig zur Abnahme eines Eides oder zur 
Entgegennahme oder Beglaubigung der Erklärung gesetzlich 
befugt ist. 
2. Dieses Gesetz findet auch auf perjury und falsche Er- 
klärungen Anwendung, welche in Schottland für die Zwecke 
einer England, Wales oder Irland betreffenden Angelegen- 
heit stattfinden, sowie gleichfalls auf perjury und falsche 
Erklärungen, welche in Schottland vor einer Person statt- 
finden, welche jeweilig zur Abnahme eines Eides oder zur 
Entgegennahme oder Beglaubigung der Erklärung gesetz- 
lich befugt ist. 
3. Wird perjury vor einem commissioner for oaths (cf. 
Zeitschrift f. internat. Privat- u. Strafrecht 1894 S. 543 ff.) 
begangen, oder erfolgt die perjury, Abgabe oder Benutzung 
einer falschen Erklärung oder die Teilnahme an einer dieser 
strafbaren Handlungen ausserhalb des Vereinigten König-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.