in Civilsachen bereits seit längerer Zeit im Wege der Gesetz-
gebung modifiziert worden. Der erste legislatorische Versuch
nach dieser Richtung hin datiert vom Jahre 1833; 1843 machte
die Gesetzgebung einen weiteren Versuch, und 1846 liess man
bei der Einführung der modernen Grafschaftsgerichte für diese
letzteren Gerichte das alte Prinzip vollständig fallen. Seit 1851
hat man in allen Civilsachen die eidliche Vernehmung der Par-
teien ohne Beschränkungen zugelassen. Gelangt ein Civilprozess
zur mündlichen Hauptverhandlung, d.h. lässt sich nicht ein Ver-
säumnisurteil oder ein summarisches Urteil erwirken, so werden
die Parteien selbst, oder doch jedenfalls der Kläger dem Prozess-
gerichte bei der Beweisaufnahme als Zeugen vorgeführt, beeidigt
und dem Kreuzverhör unterworfen. Die Parteien funktionieren
als beeidigte Zeugen in eigener Sache; Schiedseide und richter-
lich auferlegte Eide sind dem englischen Civilprozess gänzlich
unbekannt. In Strafsachen ist das alte Prinzip, wonach eine
Partei in eigener Sache nicht eidlich als Zeuge vernommen
werden kann, bisher als die Regel beibehalten worden. Sieht
man von vereinzelten Fällen ab, in welchen der Angeklagte, falls
er konsentiert, eidlich als Zeuge in eigener Sache funktionieren
kann, so darf heute weder die Verteidigung, noch die Anklage
den Angeklagten als Zeugen vorführen. Es ist ferner Rechtens,
dass Mitangeklagte weder für, noch gegen einander Zeugnis ab-
legen sollen. Ein Mitangeklagter, welcher sich schuldig bekennt,
wird jedoch damit zeugnisfähig; ausserdem ist es statthaft, die
Freisprechung eines Mitangeklagten zu beantragen, um ihn als
Zeugen verwenden zu können. Bezweckt die Mitanklage die
Vernehmung eines der Mitangeklagten zu verhindern, so erfolgt
Trennung der Anklagen, wenn nicht gar Freisprechung, und ist
damit die Vernehmung des Mitangeklagten ermöglicht. Was end-
lich Ehegatten betrifft, so können dieselben, von Ausnahmefällen
abgesehen, weder für, noch gegen einander als Zeugen fungieren;
ein Ehegatte darf selbst nicht für den Mitangeklagten des anderen