Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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vorlegte, um seinen guten Leumund nachzuweisen, oder dass 
er Leumundszeugen vorführte oder sonstige Leumunds- 
beweise vorbrachte, oder 
y) dass ein als Zeuge vorgeführter Angeklagter gegen 
eine andere Person ausgesagt hat, welche derselben straf- 
baren Handlung angeklagt ist. 
82. 1. Zählt diejenigen strafbaren Handlungen auf, 
bei welchen der Ehegatte des Angeklagten ohne Konsens 
des letzteren als Zeuge vorgeführt werden kann. 
2. Dieses Gesetz lässt diejenigen Fälle unberührt, ın 
welchen nach der lex non scripta der Ehegatte des An- 
geklagten ohne Konsens des letzteren als Zeuge vorgeführt 
werden darf. 
& 3. Betrifit Schottland. 
8 4. Hebt frühere Gesetze auf. 
8 5. Inkrafttreten. 
8 6. Kurze Bezeichnung des Gesetzes. 
Der vorstehende Entwurf liegt bereits seit Jahren dem Par- 
lamente vor. Am 23. Juli 1894 erklärte Lord SALISBURY im 
Oberhause, der Entwurf habe schon viermal das Oberhaus pas- 
siert, und am 27. Febr. 1896 hat das Oberhaus wieder einmal 
die dritte Lesung vorgenommen, nachdem die Londoner Anwalts- 
kammer sich in einer Petition für den Entwurf erklärt hatte. 
Die Opposition gegen den Entwurf geht von den irischen Unter- 
hausmitgliedern aus, welche hartnäckig gegen die Ausdehnung 
des Entwurfes auf Irland protestieren. Das Oberhaus hat des- 
halb am 3. April 1895 mit 13 gegen 12 Stimmen beschlossen, 
Irland vorläufig auszuschliessen. An demselben Tage meinte der 
Lord CuHıer Justice, dass in Fällen, wo eine von zwei zusammen 
angeklagten Personen sich damit verteidige, dass sie bei der Be- 
gehung der That nicht zugegen gewesen sei, diese Person ihren 
Mitangeklagten zur Zeugnisablegung müsse „zwingen“ können; es 
sei richtig, dass der Mitangeklagte sich möglicherweise selbst in-
	        
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