Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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richt bei der Verhandlung über die Berufung, dass der An- 
geklagte, obschon hinsichtlich eines Anklagepunktes oder Teiles 
nicht gehörig überführt, bezüglich eines anderen Anklagepunktes 
oder Teiles gehörig überführt wurde, so kann das Gericht ent- 
weder das Urteil bestätigen oder das gehörige Urteil fällen oder 
endlich die Sache zu diesem letzteren Zwecke an das Gericht 
der Hauptverhandlung zurückverweisen. 
a) Ist jedoch der Court of Criminal Appeal der Ansicht, 
dass bezüglich eines Anklagepunktes oder Teiles, und nicht 
bezüglich der ganzen Anklageschrift eine neue Hauptverhand- 
lung anzuordnen ist, so kann der Angeklagte trotzdem eine 
neue Hauptverhandlung über die ganze Anklageschrift ver- 
langen, es sei denn, dass die Anklage in die Einstellung 
des Verfahrens bezüglich des gedachten Anklagepunktes 
oder Teiles willigt, welchenfalls der Court of Criminal 
Appeal keine neue Hauptverhandlung anordnen darf, son- 
dern, wie oben gedacht, mit dem Urteil verfahren kann. 
Die Anklage kann mit Genehmigung des Court of Criminal 
Appeal die gedachte Einstellung protokollieren lassen, 
ohne dass es einer Weisung seitens des Attorney-General 
bedarf. 
7. Falls nach Vorbringung der Verteidigung oder nach dem 
Verdikt oder nach einem sonstigen Zeitpunkt das Recht einen 
Einwand oder einen Antrag nicht gestattet, kann auf Grund 
dieses Gesetzes auf den Inhalt des Einwandes oder Antrages 
keine Berufung gegründet werden, es sei denn dass der Einwand 
oder Antrag zu einer Zeit erfolgten, wo das Recht dieselben 
gestattet, und dass gegen die auf den Einwand oder Antrag 
ergangene Entscheidung Berufung eingelegt wird. 
8. Findet der Court of Criminal Appeal, dass ein im Be- 
rufungsverfahren gerügter Punkt unwesentlich war, und entweder 
den Ausgang der Hauptverhandlung vernünftiger Weise nicht 
hätte beeinflussen können oder doch keine substantielle Un- 
Archiv für Öffentliches Recht. XII. 1. B
	        
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