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darf indessen nicht geschehen, wenn die Hauptverhandlung fort-
gesetzt und der Angeklagte freigesprochen wird.
An diesen dritten Abschnitt schliessen sich einige Bestim-
mungen über die Hinausschiebung der Strafvollstreckung.
8 6. 1. Ein Todesurteil darf erst nach Ablauf der Frist
vollstreckt werden, innerhalb welcher zufolge dieses Gesetzes Be-
rufung eingelegt werden kann. Ist Berufung eingelegt oder eine
Frage der Entscheidung seitens des Court of Criminal Appeal
vorbehalten, so darf vor der Entscheidung über die Berufung
bezw. über die reservierte Frage das Todesurteil nicht vollstreckt
werden.
2. Wurde zusätzlich zu einer Zuchthausstrafe oder Gefängnis-
strafe von mehr als 10 Tagen auf körperliche Züchtigung erkannt,
so darf die körperliche Züchtigung erst nach Ablauf von 10 Tagen
nach der Urteilsverkündung oder der etwa vom Gericht der
Hauptverhandlung oder dem Oourt of Criminal Appeal fixierten
längeren Frist vollzogen werden. Ist Erlaubnis, zu appellieren,
gewährt, oder eine Frage reserviert, so muss zuvor über die Be-
rufung bezw. die vorbehaltene Frage entschieden sein.
3. In allen anderen Fällen kann die Urteilsvollstreckung
seitens des Gerichts der Hauptverhandlung und auch seitens des
Court of Criminal Appeal nach Ermessen hinausgeschoben werden.
4. Das Gericht kann die Hinausschiebung der Urteilsvoll-
streckung von den angemessen erscheinenden Bedingungen be-
züglich der Detinierung und Behandlung des Angeklagten im Ge-
fängnis, bezüglich seiner Freilassung gegen Sicherheitsleistung
u. 8. w. abhängig machen.
Der fünfte Abschnitt des Entwurfes handelt von den Be-
rufungsgerichten in Strafsachen.
8 7. 1. Die Richter des High Court of Justice und des
Court of Appeal, mit Ausnahme des Lordkanzlers, werden zu
Richtern eines Gerichts ernannt, welches den Titel „Her Majesty’s
Court of Criminal Appeal“ erhält.